Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.700/2010
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_700/2010
Urteil vom 16. November 2010
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Mathys,
Gerichtsschreiberin Koch.
Verfahrensbeteiligte
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dirk Wimmer,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus,
5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Willkürliche Beweiswürdigung, in dubio pro reo, grobe Verletzung von
Verkehrsregeln (ungenügender Abstand beim Hintereinanderfahren),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht,
3. Kammer, vom 2. Juni 2010.
Sachverhalt:
A.
Am 16. November 2008 um ca. 16.26 Uhr stellten zwei Polizeibeamte im Rahmen
ihrer zivilen Patrouillentätigkeit auf der Autobahn A1 fest, dass X._________
dem voranfahrenden Fahrzeug mit seinem Personenwagen in ungenügendem Abstand
folgte.
B.
Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte X._________ am 2. Juni 2010
zweitinstanzlich wegen grober Verkehrsregelverletzung (durch ungenügenden
Abstand beim Hintereinanderfahren auf der Autobahn) und Widerhandlung gegen das
Bundesgesetz über den Strassenverkehr (durch Nichtmitführen des
Führerausweises) zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 80.--
und einer Busse von Fr. 320.--.
C.
Gegen dieses Urteil erhebt X._________ Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt,
das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das
Obergericht zurückzuweisen. Eventualiter sei er vom Vorwurf der groben
Verkehrsregelverletzung freizusprechen und wegen Nichtmitführens des
Führerausweises zu einer Busse von Fr. 20.-- zu verurteilen. Die erst- und
zweitinstanzlichen Verfahrens- und Anwaltskosten seien dem Kanton Aargau
aufzuerlegen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Erwägungen:
1.
1.1 Der Beschwerdeführer bestreitet den Vorwurf der groben
Verkehrsregelverletzung durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren
auf der Autobahn. Er macht geltend, die Vorinstanz verletze bei der
Feststellung des Abstandes und der Geschwindigkeit das Willkürverbot nach Art.
9 BV sowie den Grundsatz in dubio pro reo als Beweiswürdigungsregel. Beide
Grössen seien nicht gemessen worden, würden nur ungefähr angegeben und somit in
willkürlicher Weise geschätzt.
1.2 Nach den vorinstanzlichen Erwägungen folgte der Beschwerdeführer einem
anderen Personenwagen bei einer Geschwindigkeit von durchschnittlich 100 km/h
und einem Abstand von 15 Metern auf der Autobahn A1 bei Birrhard während 1300
Metern von km 90'100 bis km 88'800.
1.3 Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern
ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie
beim Neben- und Hintereinanderfahren. Nach Art. 12 Abs. 1 VRV hat der
Fahrzeugführer beim Hintereinanderfahren einen ausreichenden Abstand zu wahren,
so dass er auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs
rechtzeitig halten kann. Was unter einem "ausreichenden Abstand" zu verstehen
ist, hängt von den gesamten Umständen ab. Dazu gehören unter anderem die
Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse sowie die Beschaffenheit der
beteiligten Fahrzeuge. Diese Verkehrsregel bezweckt, dass Fahrzeuglenker auch
bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten
können. Das überraschende Bremsen schliesst auch ein brüskes Bremsen mit ein.
Letzteres ist, auch wenn ein Fahrzeug folgt, im Notfall gestattet (siehe Art.
12 Abs. 2 VRV). Die Rechtsprechung hat keine allgemeinen Grundsätze zur Frage
entwickelt, bei welchem Abstand in jedem Fall, d.h. auch bei günstigen
Verhältnissen, eine einfache Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG
oder eine grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Ziff. 2 SVG anzunehmen ist
(BGE 131 IV 133 E. 3 S. 134 f. mit Hinweisen). Der qualifizierte Tatbestand der
groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG ist
objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv
schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine
ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer
konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben
(a.a.O. E. 3.2 S. 136 mit Hinweisen).
1.4 Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs.
1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 134 IV 36 E. 1.4.1 S.
39). Ebenfalls unter dem Gesichtspunkt der Willkür prüft das Bundesgericht,
inwiefern das Sachgericht den Grundsatz "in dubio pro reo" als
Beweiswürdigungsregel verletzt hat (BGE 127 I 38 E. 2a S. 40 f. mit Hinweisen).
1.5
1.5.1 In Bezug auf den Abstand zum vorderen Fahrzeug macht der Beschwerdeführer
im Einzelnen geltend, die Ermittlung der Distanz anhand des Schattenwurfes und
der Strassenmarkierungen sei ungenau und deshalb unzulässig. Auf der Fotografie
seien Schatten kaum erkennbar. Zudem handle es sich um eine Momentaufnahme,
woraus nichts für die ganze Strecke von 1300 Metern abgeleitet werden könne.
Aus dem Umstand, dass die Polizisten genügend Zeit zur Beobachtung hatten,
dürfe nicht geschlossen werden, ihre Aussagen seien richtig. Menschliche
Wahrnehmungen und Distanzschätzungen seien grundsätzlich unzuverlässig. Die
Aussagen der Polizisten dürften nicht als einzige Grundlage für die
Verurteilung dienen.
1.5.2 Der Beschwerdeführer vermag in Bezug auf den von der Vorinstanz
ermittelten Abstand keine Willkür darzutun (vgl. zum Begriff der Willkür BGE
135 V 2 E. 1.3. S. 4 f. mit Hinweisen). Die Darstellung im Polizeirapport sowie
die Schilderungen der Polizeibeamten als Zeugen beruhen auf ihren eigenen
Beobachtungen vor Ort. Die Vorinstanz durfte davon ausgehen, dass die zur
Überwachung des Verkehrsgeschehens auf der Autobahn eingesetzten
Polizeibeamten, die dem Beschwerdeführer nach dessen eigenen Angaben in kurzem
Abstand und über eine längere Strecke folgten, auf Grund ihrer Ausbildung und
Berufserfahrung in der Lage waren, die Distanz zweier hintereinanderfahrender
Fahrzeuge relativ zuverlässig einzuschätzen. Nicht entscheidend ist dabei die
Dauer der Berufserfahrung der Polizeibeamten, da es zu ihrer täglichen Arbeit
gehört, Distanzen einzuschätzen. Hinzu kommt, dass sich die Vorinstanz bei
ihrer Beweiswürdigung nicht nur auf den Polizeirapport und die Aussagen der
Polizeibeamten, sondern auch auf ein Foto abstützt. Darauf sind die Leitlinien
und der Schattenwurf beider Fahrzeuge erkennbar. Aus der bekannten Länge (6
Meter) und dem Abstand zwischen den Leitlinien (9 Meter) und der anhand des
Schattenwurfs erkennbaren Lage der Fahrzeuge zu den Leitlinien lässt sich die
Distanz des Beschwerdeführers zu seinem Vordermann mit der erforderlichen
Genauigkeit feststellen. Die Vorinstanz durfte gestützt auf die Angaben der
beiden Polizeibeamten und der Fotografie willkürfrei und ohne Verletzung des
Grundsatzes in dubio pro reo zum Ergebnis gelangen, der Abstand des
Beschwerdeführers zum vorderen Fahrzeug habe während der gesamten Strecke von
1300 Metern maximal 15 Meter betragen. Nicht berücksichtigen musste sie die vom
Beschwerdeführer eingereichte Dokumentation einer Fotoagentur (Vorakten act. 42
ff.), zumal die dort nachgestellte Situation nicht mit dem Vorfall auf der
Autobahn vergleichbar ist. Insbesondere fehlen fixe Anhaltspunkte wie
Schattenwurf oder Leitlinien (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung BGE 124 I
208 E. 4a S. 211 mit Hinweisen).
1.6
1.6.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz stelle die
Geschwindigkeit willkürlich zu hoch fest. Sie verletze den Grundsatz "in dubio
pro reo", die Bestimmungen der Verordnung des ASTRA vom 22. Mai 2008 zur
Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA; SR 741.013.1) über die
Geschwindigkeitsmessungen sowie die Weisungen des ASTRA über polizeiliche
Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr vom 22.
Mai 2008. Er habe den Sachverhalt seit der ersten Einvernahme vor Ort stets
bestritten und im Schreiben vom 24. November 2008 an das Gerichtspräsidium
Brugg erklärt, seine Geschwindigkeit habe maximal 40 km/h betragen. Der
Polizeirapport verliere dadurch an Beweiskraft. Eine Geschwindigkeit in der
Stosszeit von durchschnittlich 100 km/h könne er sich nicht vorstellen.
Jedenfalls sei bei der Geschwindigkeitsschätzung ein Abzug von 15 km/h nach
Art. 8 Abs. 1 lit. g VSKV-ASTRA; SR 741.013.1 zu gewähren, da die Polizisten
die Geschwindigkeit von ihrem eigenen Tachometer abgelesen und die
Durchschnittsgeschwindigkeit für die 1300 Meter abgeschätzt hätten. Diese
Schätzung sei ungenau. Zudem sei Art. 7 Abs. 3 VSKV-ASTRA verletzt, wonach
Nachfahrmessungen ohne kalibriertes Nachfahrsystem auf Fälle massiver
Geschwindigkeitsüberschreitung zu beschränken seien. Die Messung verstosse auch
gegen die Weisungen des ASTRA über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen vom
22. Mai 2008 (Beschwerde S. 6 bis 9).
1.6.2 Die Vorinstanz stellt zur Geschwindigkeit auf die Angaben im
Polizeirapport, die Aussagen der Polizisten sowie die eigenen Aussagen des
Beschwerdeführers ab (angefochtenes Urteil S. 7 f.). Der Polizeirapport
beziffert die Geschwindigkeit auf 100 km/h, welche vom geeichten Tacho des
Polizeifahrzeugs abgelesen wurde. Er wurde unmittelbar nach dem Vorfall
anlässlich der polizeilichen Anhaltung erstellt und vom Beschwerdeführer
unterzeichnet. Darin bestritt dieser die ihm vorgehaltene Geschwindigkeit
grundsätzlich nicht. Er machte vielmehr geltend, er könne nicht mit Sicherheit
sagen, ob er den notwendigen Abstand eingehalten habe. Vor einer Stellungnahme
wolle er aber erst das von der Polizei aufgenommene Foto sehen (act. 15/2).
Erst in seinem Schreiben vom 24. November 2008, d.h. rund eine Woche nach dem
Vorfall, brachte er vor, er sei während der Fotoaufnahme zwischen 20 und 40 km/
h gefahren (act. 19). Anlässlich der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht Brugg
am 27. Oktober 2009 ging er von einer Geschwindigkeit von 80 und 100 km/h aus
(act. 075). Aufgrund des gesamten Beweisergebnisses, insbesondere auch des
Zugeständnisses des Beschwerdeführers, durfte die Vorinstanz ohne Willkür davon
ausgehen, die Geschwindigkeit habe über die gesamte Beobachtungsstrecke von
1300 Metern durchschnittlich 100 km/h betragen. Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers ist die Feststellung der Geschwindigkeit durch Ablesen vom
Tacho bei der Nachfahrt zulässig. Art. 7 Abs. 3 VSKV-ASTRA ist nicht anwendbar,
weil es nicht darum geht, eine strafbare Geschwindigkeitsüberschreitung zu
ermitteln, sondern den (un)genügenden Abstand. Keine Gesetzeskraft weisen die
vom Beschwerdeführer zitierten Weisungen des ASTRA über polizeiliche
Geschwindigkeitskontrollen vom 22. Mai 2008 auf, weshalb sich daraus nichts
ableiten lässt.
1.6.3 Selbst wenn infolge der Ungenauigkeit der Geschwindigkeitsmessung nach
Art. 8 Abs. 1 lit. g VSKV-ASTRA ein Abzug von 15 km/h gewährt würde, wäre der
angefochtene Entscheid im Ergebnis nicht willkürlich. Denn die Frage, ob eine
grobe Verkehrsregelverletzung durch ungenügenden Abstand nach Art. 90 Ziff. 2
SVG vorliegt, ist nicht an die fixe Grenze eines zeitlichen Abstandes von 0.6
Sekunden gebunden (BGE 131 IV 133 E. 3.1 S. 135 f. mit Hinweisen). Der
Beschwerdeführer folgte einem anderen Personenwagen bei einem Abstand von 15
Metern über eine Strecke von 1300 Metern auf dem Überholstreifen der Autobahn
bei Dämmerung, Feierabendverkehr und entsprechend hohem Verkehrsaufkommen. Bei
den im Tatzeitpunkt ungünstigen Strassen- und Sichtverhältnissen ist es nicht
entscheidend, ob sein zeitlicher Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug in
tatsächlicher Hinsicht 0.635 Sekunden (bei einer Geschwindigkeit von 85 km/h),
0.6 Sekunden (bei 90 km/h) oder 0.54 Sekunden (bei 100 km/h) betrug. Sein
geringer Abstand brachte jedenfalls nach den zutreffenden vorinstanzlichen
Erwägungen eine erhöhte abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer mit
sich. Damit ist auch nicht erheblich, dass die Vorinstanz keinen
Geschwindigkeitsabzug zugunsten des Beschwerdeführers vorgenommen hat. Die
Verurteilung nach Art. 90 Ziff. 2 SVG ist bundesrechtskonform.
2.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. November 2010
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Favre Koch