Basisdokumente der SRO PolyReg
Gesetze und Verordnungen
Formulare
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Beitragsskala
Der Vorstand des PolyReg hat gestützt auf § 42 der Vereinsstatuten die
Beitragsskala festgesetzt wie folgt:
PolyReg Allg. Selbstregulierungs-Verein
Beitragsskala
für Aufnahmegebühren und Mitgliederbeiträge
Der Vorstand des PolyReg hat gestützt auf § 42 der Vereinsstatuten die
Beitragsskala festgesetzt wie folgt:
1. Betriebsgrösse
Die angeschlossenen Finanzintermediäre werden nach Massgabe der Anzahl in ihrem Betrieb geschäftsleitend tätigen und in den GwG-relevanten1 Bereichen allein oder kollektiv vertretungsberechtigten oder tätigen Personen in vier Betriebsgrössen eingeteilt:| Betriebsgrösse 1: | 1 – 3 Personen |
| Betriebsgrösse 2: | 4 – 8 Personen |
| Betriebsgrösse 3: | 9 – 27 Personen |
| Betriebsgrösse 4: | 28 und mehr Personen |
2. Mehrheitlich GwG-relevante Tätigkeit
Ein Finanzintermediär erbringt mehrheitlich GwG-relevante Dienstleistungen, wenn nach Umsatz oder Zeitaufwand mehr als 50% seiner Dienstleistungen unter die Aufsicht des PolyReg fallen.3. Faktoren
Die jeweiligen einfachen Aufnahmegebühren und Mitgliederbeiträge werden für die Betriebsgrössen 1 – 3 mit den Faktoren 1, 2 und 4 multipliziert. Der so errechnete Beitrag ist bei mehrheitlich GwG-relevanter Tätigkeit (vgl. Ziff. 2) mit dem Faktor 1.5 zu multiplizieren. Für die Betriebsgrösse 4 legt der Vorstand die Beiträge in Absprache mit dem Mitglied fest. Sie sind aber in keinem Falle tiefer als für die Betriebsgrösse 3.4. Grundbeiträge
Die einfache (einmalige) Aufnahmegebühr beträgt Fr. 600.--, der einfache Jahresbeitrag Fr. 800.--.Die Aufnahmegebühr ist im Sinne einer Prüfgebühr auch dann zu entrichten, wenn das Aufnahmegesuch abgelehnt werden muss.
5. Inaktive Mitgliedschaft
Für Mitglieder, die während eines ganzen Kalenderjahres gar nicht oder nicht berufsmässig als Finanzintermediär tätig sind, beträgt der Jahresbeitrag unabhängig von ihrer Betriebsgrösse Fr. 650.--.Die Berufsmässigkeit bestimmt sich nach der Verordnung der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei über die berufsmässige Ausübung der Finanzintermediation im Nichtbankensektor (SR 955.20).
Die Mitglieder haben die Inaktivität schriftlich im voraus mittels dem von PolyReg zur Verfügung gestellten Formular zu erklären.
6. Prüfungs- und Untersuchungskosten
Der Ansatz der Prüfstellen und unabhängigen Untersuchungsbeauftragten beträgt nach dem notwendigen und gebotenen Zeitaufwand Fr. 240.– pro Stunde zuzügl. Spesen und Barauslagen (70 Rappen pro km; 80 Rappen pro Kopie). Die Abrechnung erfolgt in Einheiten von 15 Minuten.7. Schulungskosten
Die obligatorischen Schulungen werden vom PolyReg zu marktüblichen Konditionen angeboten und direkt vom beauftragten Schulungsunternehmen in Rechnung gestellt.8. Mehrwertsteuer
Aufnahmegebühr und Mitgliederbeiträge sind von der Mehrwertsteuer ausgenommen. Auf den übrigen vom Verein verrechneten Leistungen wird die gesetzlich vorgesehene Mehrwertsteuer erhoben.PolyReg: Zürich, den 19. Dezember 2005
1 …das sind alle Tätigkeiten in den Bereichen nach Art. 2 Abs. 3 GwG.