Statuten
Name, Sitz und Zweck
§1 Name und Sitz
1 Unter dem Vereinsnamen "PolyReg Allg. Selbstregulierungs-Verein" besteht ein Verein nach den Vorschriften von Art. 60 ff. ZGB.
2 Der Verein ist im Handelsregister einzutragen.
3 Der Sitz des Vereins befindet sich in Zürich.
§2 Zweck
1 Der Verein ist eine gesamtschweizerische berufsverbandsunabhängige Selbstregulierungsorganisation gestützt auf Art. 24 des Schweizerischen Geldwäschereigesetzes (GwG) zum Zwecke der Erfüllung der in diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben. Er nimmt gegenüber den als Mitgliedern angeschlossenen Finanzintermediären die gesetzlichen Aufsichts- und Überwachungspflichten wahr und untersteht der Aufsicht der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei (Kontrollstelle, Art. 17 GwG).
2 Der Verein verpflichtet seine Mitglieder zu rechtlich wie ethisch einwandfreien Finanzdienstleistungen von hoher Qualität und setzt mit den Mitteln Schulung, Weisungen, Revisionen und dem verbandsinternen Sanktionswesen die permanente Einhaltung der Bestimmungen des GwG durch seine Mitglieder durch.
3 Der Verein sammelt und verwaltet die vom Gesetz vorgesehenen Daten betreffend seine Mitglieder und seine eigene Tätigkeit, führt die Prüfungen zur Sicherstellung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften durch und erstattet die notwendigen Meldungen nach GwG und den Weisungen der Kontrollstelle.
Mitgliedschaft
§3 Möglichkeit der Mitgliedschaft
1 Die Mitgliedschaft im PolyReg steht jeder natürlichen und juristischen Person offen, welche Dienstleistungen im Finanzbereich erbringt und ihren Sitz, eine Zweigniederlassung oder eine Betriebsstätte in der Schweiz hat, und im Inland als Finanzintermediär gemäss Art. 2 Abs. 3 lit. a.-g. GwG auftritt.
2 Die Mitglieder des Vorstands und der Geschäftsführer müssen und können Vereinsmitglied werden und sich den Statuten und Reglementen unterziehen, auch wenn sie selbst nicht Finanzintermediäre sind. Sie können nicht durch den PolyReg reguliert werden. Vorbehalten bleibt die Begründung von separaten Arbeits- oder Auftragsverhältnissen zur ergänzenden Regelung zivilrechtlicher Belange.
3 Die Mitglieder des Schiedsgerichts und die Revisionsstelle dürfen nicht Mitglieder des Vereins sein.
§4 Anforderungen an die Mitglieder
1 Als Mitglied darf nur aufgenommen werden, wer die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
- Das Mitglied selbst, die mit der Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen und alle Mitarbeiter, die für das Mitglied auf dem Gebiete der Finanzintermediation Funktionen wahrnehmen, geniessen einen guten Ruf in bezug auf ihre Tätigkeit als Finanzintermediäre und bieten Gewähr für die Erfüllung ihrer Pflichten aus dem GwG und dem Reglement.
- Das Mitglied verpflichtet sich, seine Tätigkeit jederzeit nach Massgabe des Zweckartikels der Statuten auszuüben.
- Das Mitglied verpflichtet sich, jederzeit die durch das GwG, die Weisungen der Kontrollstelle und das Reglement nach Art. 25 GWG sich ergebenden Pflichten einzuhalten.
2 Diese Anforderungen gelten für die Mitglieder des Vorstands und der Fachkommission, den Geschäftsführer, die Schiedsrichter, die mit der Schulung beauftragten Personen, die eingesetzten unabhängigen Untersuchungsbeauftragten, die Prüfstellen sowie die Revisionsstelle sinngemäss. Sie müssen ausserdem die erforderlichen Fachkenntnisse aufweisen, Gewähr für eine einwandfreie Prüfungstätigkeit bieten und müssen von der Geschäftsleitung und der Verwaltung der zu kontrollierenden Finanzintermediäre unabhängig sein.
§5 Beitrittsgesuche
1 Beitrittsgesuche sind an den Geschäftsführer zu richten, der sie nach Prüfung der Voraussetzungen und allfälliger Ergänzung der Akten an den Vorstand weiterleitet. Der Geschäftsführer kann einen Antrag auf Aufnahme oder Ablehung stellen.
2 Das Beitrittsgesuch muss auf die Statuten und das Reglement des PolyReg Bezug nehmen und die schriftliche Erklärung enthalten, sich diesen Bestimmungen vorbehaltslos zu unterziehen.
3 Dem Gesuch beizulegen sind Akten, welche über die Organisation und die Geschäftstätigkeit des Anwärters Auskunft geben und geeignet sind, dessen Qualifikation zu belegen, namentlich aber nicht abschliessend
- Aktueller Handelsregisterauszug (sofern bereits eingetragen oder eintragungspflichtig);
- Angaben über den Zweck des Betriebes und seine Geschäftstätigkeit;
- Angabe von Name, Vorname und Firma oder Beilage der Statuten des Antragstellers;
- Genaue Angaben über Adressen von Betriebsstätten in der Schweiz und Telefonnummern / E-Mail Adressen.
- Benennung des Geschäftsinhabers resp. der wirtschaftlich den Betrieb beherrschenden Personen, der Mitglieder der Geschäftsführung und der zeichnungsberechtigten Personen sowie der relevanten Beteiligungen;
- Angaben über die Anzahl und Person der im Zusammenhang mit Finanzdienstleistungen tätigen Mitarbeiter und deren Qualifikationen;
- Angaben über die Zugehörigkeit zu Berufsverbänden;
- Angabe über eine bisherige Mitgliedschaft in einer anderen SRO oder frühere Ablehnung eines Beitrittsgesuchs durch eine andere SRO;
- Belege betreffend den guten Leumund (Leumundszeugnis; Auszug aus dem Betreibungsregister; Strafregisterauszug; Erklärung betreffend ein allfälliges hängiges Straf- oder Verwaltungsverfahren, das mit der Berufstätigkeit im Zusammenhang steht);
- Referenzen;
4 Der Vorstand kann mittels eines Reglements weitere Bestimmungen über Form und Inhalt des Aufnahmegesuchs aufstellen und ein entsprechendes Formular schaffen.
§6 Entscheid über die Aufnahme und Rechtsmittel
1 Der Vorstand beschliesst über die Aufnahme, nachdem er sich davon überzeugt hat, dass die gesetzlichen und statutarischen Vorschriften eingehalten sind, oder er lehnt das Beitrittsgesuch ab.
2 Der Vorstand kann den Entscheid über Aufnahmegesuche ganz oder teilweise an den Vorstandsausschuss delegieren.
3 Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der abgewiesene Bewerber Beschwerde beim statutarischen Schiedsgericht einreichen.
§7 Aufnahme von Organpersonen
1 Bei Organpersonen, die nach Massgabe dieser Statuten Vereinsmitglieder sein müssen, ist vor ihrer Wahl abzuklären, ob sie die Anforderungen erfüllen. Für alle Organpersonen und für diejenigen Mitarbeiter, welche für den PolyReg gegen aussen in Erscheinung treten, ist die Bewilligung der Kontrollstelle einzuholen.
2 Die Organperson wird mit der Annahme der Wahl Vereinsmitglied. Soweit die Kontrollstelle sich die Genehmigung personeller Besetzungen vorbehalten hat, beginnt die Mitgliedschaft mit der Genehmigungsverfügung.
3 Die Organperson hat ein Beitrittsformular zu unterzeichnen, das auf die Statuten des Vereins Bezug nimmt.
§8 Voraussetzungen zur Beibehaltung der Mitgliedschaft
1 Mitglieder sind verpflichtet, die Voraussetzungen zur Erlangung ihrer Mitgliedschaft dauernd zu erfüllen und einzuhalten.
2 Mitglieder haben Änderungen der Voraussetzungen, die zur Erlangung ihrer Mitgliedschaft geführt haben, von sich aus ohne Verzug dem Geschäftsführer zu melden. Dieser rapportiert dem Vorstand.
3 Die Prüfstellen kontrollieren anlässlich der ordentlichen Prüfungen, ob die Meldepflichten gegenüber dem Verein eingehalten wurden und ob die Voraussetzungen zur Mitgliedschaft nach wie vor bestehen.
4 Der Geschäftsführer überprüft periodisch aufgrund der allgemein zugänglichen Daten (zum Beispiel Publikationen im Schweizerischen Handelsamtsblatt), ob die Mitglieder die Voraussetzungen zur Beibehaltung der Mitgliedschaft fortwährend erfüllen und Mutationen gemeldet haben und erstattet dem Vorstand Bericht.
§9 Austritt
1 Mitglieder können jederzeit durch schriftliche Erklärung zu Handen des Geschäftsführers austreten. Im Falle des Austritts bleibt ein periodischer Beitrag für die laufende Periode geschuldet. Das gleiche gilt für bereits entstandene Vereinsforderungen auf Gebühren oder Bussen sowie für später ausgesprochene Bussen aus einem Überprüfungsverfahren, das im Zeitpunkt der Austrittserklärung bereits angeordnet war.
2 Erfolgt ein Austritt nach Anordnung eines Überprüfungsverfahrens durch den Vorstand, sei es durch Einsetzung des unabhängigen Untersuchungsbeauftragten oder der Prüfstelle, so ist die Überprüfung bis zum Abschluss durchzuführen und der Austritt wird erst wirksam nach vollständigem Abschluss der Überprüfung und eines allfälligen daran anschliessenden Sanktionierungsverfahrens.
3 Das austretende Mitglied ist ab dem Zeitpunkt seiner Austrittserklärung nicht mehr berechtigt, als Finanzintermediär tätig zu werden, es sei denn, es schliesse sich einer anderen Selbstregulierungsorganisation an, oder sei im Besitze einer Bewilligung der Kontrollstelle.
4 Organpersonen scheiden im Zeitpunkt der Wirksamkeit eines Rücktritts, einer Entlassung, einer Nichtwiederwahl oder Abwahl automatisch aus dem PolyReg aus.
§10 Ausschluss von Mitgliedern
1 Der Vorstand kann von sich aus oder auf Antrag des Geschäftsführers oder eines Untersuchungsbeauftragten Mitglieder ausschliessen, wenn:
- sie Meldepflichten gegenüber dem Verein wiederholt verletzt haben;
- die Voraussetzungen zur Beibehaltung der Mitgliedschaft (§8 der Statuten) nicht mehr gegeben sind, insbesondere, wenn sie ihren Pflichten aus dem Geldwäschereigesetz nicht ordnungsgemäss nachkommen oder personell oder organisatorisch keine Gewähr mehr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten;
- sie ihren Zahlungsverpflichtungen (periodische Beiträge, Gebühren und Bussen/Konventionalstrafen) trotz Mahnung nicht nachkommen.
2 Ein Mitglied muss ausgeschlossen werden, wenn es Vorschriften des GwG, namentlich die Meldepflicht, vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzt hat. Bei Mehrheiten von Personen richtet sich das Vorgehen nach den besonderen Bestimmungen des Reglements.
3 Vor dem Ausschluss erfolgt in der Regel eine Verwarnung unter Ansetzung einer Probezeit von maximal drei Monaten zur Wiederherstellung des statutarischen und gesetzmässigen Zustands, verbunden mit der Androhung des Ausschlusses. Vorbehalten bleiben Fälle, die einen sofortigen Ausschluss erforderlich machen.
4 Mit dem Ausschluss oder der Verwarnung kann in jedem Falle eine Busse verbunden werden, deren Höhe durch Vorstandsbeschluss festgesetzt wird.
§11 Finanzielle Folgen
Ein im Zeitpunkt des Austritts oder Ausschlusses bereits fälliger Mitgliederbeitrag ist für die laufende Periode in jedem Falle noch zu bezahlen.§12 Beschwerde an das Schiedsgericht
1 Ausschluss- und Sanktionsentscheide des Vorstands sind kurz zu begründen und schriftlich mitzuteilen.
2 Ein ausgeschlossenes Mitglied kann beim statutarischen Schiedsgericht Beschwerde einreichen.
3 Der Verantwortliche für das Schiedsgerichtswesen informiert den Vorstand über die eingegangene Beschwerde und leitet die Konstituierung des Schiedsgerichts ein.
4 Der Beschwerde kommt die aufschiebende Wirkung zu. Der Vorstand kann in dringenden Fällen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen und vorsorgliche Massnahmen treffen. Solche Anordnungen des Vorstandes unterliegen auf Einsprache hin der Überprüfung durch einen speziell dafür auszulosenden Einzelscheidsrichter.
§13 Bildung von Sektionen
Der Vorstand teilt die Mitglieder nach geographischen und funktionalen Gesichtspunkten (Branchen, Sprache) in Sektionen ein. Berufsgeheimnisträger bilden in jedem Falle eine eigene Sektion. Die Sektionen haben keine eigene Rechtspersönlichkeit oder Selbständigkeit, sondern stellen lediglich eine organisatorische Gliederung dar.Informationspflichten
§14 Aufsichts- und Auskunftspflicht der Organe
1 Alle Organe des PolyReg haben der Kontrollstelle im Rahmen von Art. 18 und 19 GwG sowie in Erfüllung der Bestimmungen von Art. 26 und 27 GwG uneingeschränkt Auskunft zu erteilen.
2 Vorbehalten bleiben Wahrnehmungen der Berufsgeheimnisträger aus dem Bereich des gesetzlich geschützten Berufsgeheimnisses nach Art. 321 StGB, welche diese in ihrer Eigenschaft als Vorstandsdelegation, Untersuchungsbeauftragter, Prüfstelle von Berufsgeheimnisträgern oder bei der Zusammenarbeit mit solchen Prüfstellen gemacht haben.
3 Alle Organe haben über besondere Wahrnehmungen im Zusammenhang mit ihrer Funktion dem Geschäftsführer Bericht zu erstatten, soweit sie nicht ohnehin gegenüber dem Vorstand rapportieren. Die Berichte sind möglichst schriftlich oder per e-mail einzugeben; mündliche Rapporte sind vom Geschäftsführer sofort zu protokollieren.
4 Der Geschäftsführer erstattet dem Präsidenten zu Handen des Vorstands Bericht, bei Dringlichkeit sofort einzeln und im übrigen zusammengefasst monatlich.
5 Die Organe des PolyReg haben alle Veränderungen in ihren persönlichen Verhältnissen, welche einen Einfluss auf die Erfüllung ihrer Aufgaben haben, unaufgefordert dem Geschäftsführer zu melden.
§15 Auskunftspflicht der Finanzintermediäre
1 Soweit nicht gesetzliche Geheimhaltungsverpflichtungen entgegenstehen, sind die Finanzintermediäre dem PolyReg gegenüber in bezug auf alle GwG-relevanten Tatsachen und Vorgänge uneingeschränkt auskunftspflichtig.
2 Für Berufsgeheimnisträger besteht die Auskunftspflicht bezüglich der dem Berufsgeheimnis unterliegenden Tatsachen nur gegenüber den besonderen Kontrollorganen (besondere Prüfstelle, unabhängiger Untersuchungsbeauftragter, Vorstandsdelegation), welche ebenfalls dem gleichen Berufsgeheimnis unterstehen, und dieses auch vereinsintern zu wahren haben.
3 Die Mitglieder melden dem Geschäftsführer unaufgefordert alle Änderungen, die sich gegenüber den im Beitrittsgesuch aufgeführten Angaben ergeben.
4 Erstattet ein Mitglied Meldung an die Meldestelle (Art. 9 GwG), so ist die Tatsache der erfolgten Meldung ohne Namensnennung und in anonymisierter Form dem Geschäftsführer mitzuteilen. Nach Ablauf der Sperrfrist ist der Geschäftsführer über den Vorfall zu informieren. Berufsgeheimnisträger informieren auch nach Ablauf der Sperrfrist wiederum in anonymisierter Form oder rapportieren der Vorstandsdelegation.
§16 Meldungen an die Kontrollstelle
1 Alle Meldungen an die Kontrollstelle erfolgen nach deren Weisungen gestützt auf Art. 27 GwG. Zu melden sind insbesondere Aufnahme, Austritt, Ausschluss und Verweigerung der Aufnahme von Finanzintermediären sowie, unter Vorbehalt anderer Weisungen, vierteljährlich der aktuelle Mitgliederbestand und Mutationen bei den geschäftsleitenden oder zeichnungsberechtigten Mitarbeitern der Mitglieder.
2 Ausserdem werden der Kontrollstelle die Anhebung eines Verfahrens auf Ausschluss eines Mitglieds, die Anhebung eines Disziplinarverfahrens, die Einsetzung eines unabhängigen Untersuchungsbeauftragten und das Ergebnis seiner Untersuchung sowie Disziplinarentscheide gemeldet.
3 Direkter Ansprechpartner für die Kontrollstelle ist der Geschäftsführer oder, bei seiner Verhinderung, der Präsident.
§17 Sammlung und Verwaltung von Daten
1 Der Verein führt eine zentrale Sammlung aller relevanten Daten bezüglich der Mitglieder, der Kontrolltätigkeit und aller Vorkommnisse in elektronischer Form.
2 Soweit nicht gesetzliche Auskunftspflichten bestehen, behandelt der Verein alle Daten vertraulich. Insbesondere darf einem Mitglied keine Auskunft über Daten anderer Mitglieder erteilt werden.
Organisation des Vereins
§18 Organe
Der PolyReg handelt durch folgende Organe:- Die Vereinsversammlung oder die Urabstimmung aller Mitglieder;
- den Vorstand / Vorstandsausschuss / die Vorstandsdelegation;
- den Geschäftsführer;
- die Revisionsstelle.
§19 Organisatorische Einheiten
1 Der Vorstand ernennt, beauftragt, instruiert und überwacht folgende organisatorischen Einheiten:
- Fachkommission Geldwäscherei / Präsident der Fachkommission
- Schulungsausschuss / Ausbildungsverantwortlicher
- Schiedsgericht / Verantwortlicher für das Schiedsgerichtswesen
- unabhängige Untersuchungsbeauftragte
- Prüfstellen
2 Die Fachkommission, der Schulungsausschuss und das Schiedsgericht werden von einem Vorstandsmitglied präsidiert. Die übrigen Mitglieder dieser Gremien müssen nicht dem Vorstand angehören.
3 Der Verantwortliche für das Schiedsgerichtwesen leitet das Schiedswesen und amtet als Sekretär eines im Einzelfall konstituierenden Schiedsgerichts. Er darf nicht dem Vorstandsausschuss angehören.
§20 Vorstand
1 Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, seinem Stellvertreter und mindestens zwei weiteren Mitgliedern. Ein Vorstandsmitglied kann mehr als eine der statutarischen Funktionen gleichzeitig ausüben.
2 Der Vorstand ersetzt ausgeschiedene Mitglieder durch die Wahl neuer Mitglieder und setzt die Zahl seiner Mitglieder nach Massgabe der Geschäftslast selbst fest. Er wählt neue Vorstandsmitglieder bei einer Erweiterung des Vorstands. Vorbehalten bleibt die gesetzliche Kompetenz der Vereinsversammlung oder der Urabstimmung aller Mitglieder auf Bestätigung der Vorstandsmitglieder oder Abberufung (Art. 65 Abs. 3 ZGB).
3 Der Vorstand konstituiert sich selbst.
4 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre; Wiederwahl ist zulässig.
§21 Vorstandssitzungen
1 Der Vorstand tritt auf Einladung des Präsidenten zusammen, so oft es die Geschäfte erfordern.
2 Jedes Vorstandsmitglied kann die Einberufung einer Vorstandssitzung unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangen.
3 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr der Stimmenden. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
4 Wahlen erfolgen mit dem absoluten Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei weiteren Wahlgängen scheidet jeweils der Kandidat mit der geringsten Stimmenzahl aus. Ab dem zweiten Wahlgang können nur Kandidaten gewählt werden, welche schon im ersten Wahlgang Stimme(n) erhielten.
5 Der Vorstand kann seine Beschlüsse (ausgen. Wahlen) auch auf dem Zirkulationsweg fassen, sofern nicht ein Mitglied die Beratung verlangt.
6 Über die Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands wird Protokoll geführt.
§22 Kompetenzen und Aufgaben des Vorstandes
1 Der Vorstand entscheidet über alle Geschäfte, die nicht zwingend von Gesetzes wegen oder durch die Vereinsstatuten der Vereinsversammlung oder anderen Organen vorbehalten oder übertragen worden sind. Er kann seine Befugnisse an den Vorstandsausschuss delegieren.
2 Falls erforderlich, erlässt er die nötigen Reglemente, in welchen die Befugnisse der übrigen Organe und organisatorischen Einheiten festgehalten sind.
3 Seine Aufgaben sind insbesondere:
- Festlegung, Koordination und Überwachung der verschiedenen Funktionen;
- Erlass und Anderung des Reglements nach Art. 25 GwG; die Genehmigung von Änderungen durch die Kontrollstelle bleibt vorbehalten;
- Formulierung des Ausbildungs- und Weiterbildungskonzeptes nach den Vorschlägen der Fachkommission und Umsetzung des Ausbildungs- und Weiterbildungskonzepts in Zusammenarbeit mit der Geschäftsstelle;
- Anzeigen gemäss Art. 27 Abs. 4 GwG an die Meldestelle;
- Entscheid betreffend Beauftragung einer Prüfstelle zwecks Überprüfung von Finanzintermediären bei Vorliegen von Verdachtsmomenten oder anderer besonderer Umstände;
- Fällung von Sanktionsentscheiden;
- Umsetzung des Aus- und Weiterbildungskonzepts;
- Entscheid über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern;
- Ernennung des Geschäftsführers und personelle Besetzung der Geschäftsstelle;
- Wahl der Mitglieder der Fachkommission Geldwäscherei;
- Wahl und Einsetzung der unabhängigen Untersuchungsbeauftragten;
- Bezeichnung der Prüfstellen, welche für den Verein tätig werden können;
- Verwaltung des Vereinsvermögens;
- Erstellen des Jahresbudgets auf Vorschlag des Geschäftsführers und Festsetzung der Mitgliederbeiträge;
- Vorbereitung und Antragstellung an die Generalversammlung oder die Urabstimmung.
§23 Vorstandsausschuss
1 Der Vorstandsauschuss besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Geschäftsführer.
2 Jedes Mitglied des Vorstandsausschusses kann jederzeit seine Einberufung verlangen.
3 Der Vorstandsausschuss entscheidet mit einfachem Mehr.
4 Entscheide auf dem Zirkulationsweg sind möglich.
5 Der Vorstandsausschuss erledigt die vom Vorstand an den Ausschuss delegierten Aufgaben und besorgt insbesondere:
- die direkte Aufsicht über die Geschäftsstelle;
- die Vorbereitung und Instruktion von Sanktionsentscheiden;
- die Prüfung der Voraussetzungen zur Erlangung der Mitgliedschaft sowie die Überprüfung der dauernden Einhaltung dieser Voraussetzungen in Zusammenarbeit mit dem Geschäftsführer;
- soweit vom Vorstand delegiert den Entscheid über die Aufnahme von Mitgliedern oder die Verweigerung der Aufnahme;
- den Entscheid zur Wahl und Einsetzung eines unabhängigen Untersuchungsbeauftragten sowie Anordnung von besonderen Revisionen von Mitgliedern;
6 Der Vorstandsausschuss handelt nach aussen namens und in Vertretung des Gesamtvorstands.
§24 Die Vorstandsdelegation
1 Der Vorstand bezeichnet eine Delegation seiner Mitglieder - mindestens deren zwei -, die alle dem gesetzlichen Berufsgeheimnis für Rechtsanwälte und Notare unterstehen müssen.
2 Die Vorstandsdelegation nimmt gegenüber den dem Berufsgeheimnis unterstellten Finanzintermediären alle Vorstandsfunktionen wahr, die eine Kenntnisnahme geschützter Geheimnisse erfordern.
3 Die Vorstandsdelegation führt hierüber eine gesonderte Dokumentation und hat das Berufsgeheimnis vollumfänglich zu wahren.
§25 Vereinsversammlung
1 Die ordentliche Vereinsversammlung findet jährlich statt. Ausserordentliche Vereinsversammlungen finden statt, wenn der Vorstand dies beschliesst oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies verlangt.
2 Die Vereinsversammlung wird durch den Präsidenten einberufen. In der Regel sind die Verhandlungsgegenstände den Mitgliedern 20 Tage vor der Vereinsversammlung bekannt zu geben. In dringenden Fällen kann der Präsident die Frist bis auf 3 Tage abkürzen.
3 In der Vereinsversammlung hat jedes Mitglied (natürliche und juristische Personen oder Personengemeinschaften) je eine Stimme.
4 Anträge von Mitgliedern müssen dem Vorstand zu Handen der Vereinsversammlung spätestens innert 7 Tagen nach Erhalt der Einladung schriftlich unterbreitet werden.
§26 Urabstimmung
Auf Anordnung des Vorstands kann an die Stelle einer Vereinsversammlung die schriftliche Abstimmung aller Mitglieder (Urabstimmung) treten.§27 Kompetenzen der Vereinsversammlung
Die Vereinsversammlung hat folgende Befugnisse:- Wahl der Revisionsstelle;
- Beschlussfassung über den Jahresbericht des Vorstands, die Jahresrechnung, Déchargeerteilung an den Vorstand, die Geschäftsstelle und die Revisionsstelle;
- Bestätigung der vom Vorstand neu ernannten Vorstandsmitglieder anlässlich der nächsten Generalversammlung;
- Abberufung von Schiedsrichtern von der Liste;
- Abänderung und Ergänzung der Statuten;
- Auflösung des Vereins.
§28 Beschlussfähigkeit
1 Beschlüsse und Wahlen der Vereinsversammlung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der einfachen Stimmenmehrheit aller anwesenden oder vertretenen Stimmen, sofern in den Statuten oder durch das Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
2 Bei Urabstimmung bedarf ein Beschluss des einfachen Mehrs aller Mitglieder.
3 Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
4 Vertretung abwesender Mitglieder ist ausgeschlossen. Juristische Personen und Personengesellschaften werden durch eine zeichnungsberechtigte Person vertreten.
5 Für Statutenänderungen betreffend die Organisationsform des Vereins oder die Stimmrechtsverhältnisse ist eine Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder notwendig.
§29 Revisionsstelle
1 Die Vereinsversammlung wählt eine Revisionsstelle. Die Revisionsstelle bleibt im Amt, bis eine neue Revisionsstelle gewählt ist.
2 Die Revisionsstelle überprüft die Jahresrechnung und die Buchhaltung und erstattet dem Vorstand zu Handen der Vereinsversammlung schriftlich Bericht. Ein Vertreter der Revisionsstelle hat an der Vereinsversammlung teilzunehmen, sofern der Bericht Beanstandungen enthält oder der Vorstand dies verlangt.
§30 Fachkommission Geldwäscherei
1 Die Fachkommission ist ein Fachorgan mit Beratungsfunktion. Sie besteht aus mindestens drei sachkundigen Personen, welche vom Vorstand gewählt werden. Der Präsident der Fachkommission wird vom Vorstand bestimmt und ist Vorstandsmitglied oder nimmt als Mitglied Einsitz im Vorstand.
2 Die Fachkommission berät den Vorstand, die Geschäftsstelle und den Schulungsverantwortlichen in allen Fragen der Geldwäscherei und ist besorgt, dass die Beratung und Ausbildung der Finanzintermediäre der neuesten Entwicklung gerecht wird, indem sie:
- die relevante Entwicklung im Bereiche der Geldwäschereigesetzgebung verfolgt;
- organisatorische und fachliche Merkblätter ausarbeitet;
- den Vorschlag zu einem Ausbildungs- und Weiterbildungskonzept für die Mitglieder erstellt und dem Vorstand und dem Schulungsausschuss beratend zur Seite steht.
§31 Geschäftsstelle
1 Der Vorstand überträgt die Führung der laufenden Vereinsgeschäfte, soweit er diese nicht dem Vorstandssausschuss delegiert hat, einer Geschäftsstelle. Die Geschäftsstelle untersteht dem Geschäftsführer und dient der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei als Anlaufstelle.
2 Die Geschäftsstelle erfüllt die Sekretariats- und Kanzleifunktionen für das Schiedsgericht.
3 Der Leiter der Geschäftsstelle (Geschäftsführer) vertritt den Verein nach Vorgabe und Anweisungen des Vorstandes nach aussen. Er nimmt - soweit er nicht Mitglied des Vorstands ist - an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teil.
4 Zu den Aufgaben der Geschäftsstelle gehören insbesondere:
- Administration des Vereins;
- Sammlung und Verwaltung aller aktuellen Daten über die Mitglieder und Meldung der Mutationen an die Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei nach deren Weisungen;
- Unterstützung der Fachkommission und des Vorstandes bei der Umsetzung des Aus- und Weiterbildungskonzepts;
- Aufbewahrung der Dokumente über die durchgeführten Prüfungen und Sanktionsverfahren während 10 Jahren;
- organisationsbezogene Beratung der Mitglieder durch Behelfe für deren innerbetriebliche Organisation;
§32 Unabhängige Untersuchungsbeauftragte
1 Zur Durchführung besonderer Abklärungen bei Finanzintermediären im Falle des Verdachts auf einen Verstoss gegen Vorschriften des GwG, des Reglements oder der Statuten oder wenn für ein Sanktionierungsverfahren weitere Abklärungen zu treffen sind setzt der Vorstandsausschuss ad hoc einen unabhängigen Untersuchungsbeauftragten ein.
2 Der Untersuchungsbeauftragte ist unabhängig vom PolyReg und den zu prüfenden Finanzintermediären. Er muss die gleichen Anforderungen wie eine Prüfstelle erfüllen und im übrigen sowohl bezüglich der Umsetzung des GwG als auch der Branche des untersuchten Finanzintermediärs fundierte Fachkenntnisse aufweisen.
3 Untersteht der zu untersuchende Finanzintermediär einem gesetzlichen Berufsgeheimnis, so ist ein unabhängiger Untersuchungsbeauftragter einzusetzen, der dem gleichen Berufsgeheimnis untersteht und der Vorstandsdelegation Bericht erstattet.
4 Der Untersuchungsbeauftragte untersucht im Rahmen seines Auftrags, ob ein Verstoss vorliegt, der die Einleitung des Sanktionsverfahrens rechtfertigt, und erhebt gegebenenfalls die tatsächlichen Grundlagen für ein Sanktionsverfahren.
5 Kommt der Untersuchungsbeauftragte zum Schluss, dass es angezeigt ist, ein Verfahren gegen den Finanzintermediär zu eröffnen, erstattet er beim Vorstandsausschuss oder der Vorstandsdelegation Anzeige. Andernfalls schliesst er seine Ermittlungen ab und orientiert den Vorstandsausschuss.
§33 Prüfstellen
1 Zur Durchführung der mit der Aufsichtsfunktion verbundenen Überprüfung der Finanzintermediäre verfügt der Verein über Prüfstellen, die vom Vorstand auf Dauer oder für einen bestimmten Zeitraum bezeichnet werden.
2 Die Prüfstellen sind Personen oder Gesellschaften, welche
- über einen guten Leumund verfügen;
- fundierte Fachkenntnisse aufweisen;
- Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit bieten, und
- vom zu kontrollierenden Finanzintermediär unabhängig sind. Soweit Prüfstellen selbst als Finanzintermediäre Vereinsmitglieder sind, dürfen sie sich nicht gegenseitig prüfen.
3 Die als Prüfstelle oder für diese handelnden Personen werden vom PolyReg im Hinblick auf ihre Tätigkeit ausgebildet und instruiert.
4 Zur Prüfung von Berufsgeheimnisträgern ist die notwendige Anzahl besonderer Prüfstellen zu bezeichnen, die ebenfalls dem Berufsgeheimnis unterstehen. Die besonderen Prüfstellen rapportieren ausschliesslich der Vorstandsdelegation.
5 Der Vorstandsausschuss oder der Geschäftsführer setzen die Prüfstellen zur periodischen Überprüfung der Einhaltung der Pflichten aus GwG, Reglement und Statuten wie auch - bei undurchsichtigen Verhältnissen - zur Abklärung der Voraussetzungen zur Erlangung oder Beibehaltung der Mitgliedschaft ein.
6 Der Vorstand ist im Falle der Verletzung der internen Meldepflichten sowie der damit einhergehenden Verletzung der internen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten gehalten, die Prüfstelle mit der Überprüfung auf Kosten des säumigen Mitglieds einzuschalten.
7 Der Vorstand kann bei Vorliegen anderer besonderer Verhältnisse auch ausserhalb der ordentlichen periodischen Prüfungen die Einschaltung einer Prüfstelle beschliessen.
8 Mit der Annahme ihres Prüfstellenmandates unterliegt die Prüfstelle den gleichen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten gegenüber dem Verein wie das überprüfte Mitglied. Die durch die Prüfstelle vorgenommene Überprüfung erfolgt im Auftrag und zuhanden des Vereins.
§34 Mitgliederspezifische Prüfstellen
1 Auf Antrag eines Mitglieds, dessen Rechnung von einer Revisionsstelle überprüft wird, die auch bezüglich aller GwG-Belange sachkundig ist und sämtliche Anforderungen an eine Prüfstelle erfüllt, kann der Vorstand bewilligen, dass diese Revisionsstelle das betreffende Mitglied auch als Prüfstelle überprüft.
2 Der PolyReg ist befugt, einer mitgliederspezifischen Prüfstelle Prüfungsaufträge und Weisungen zu erteilen. Die mitgliederspezifische Prüfstelle erstattet in gleicher Weise wie die vereinseigenen Prüfstellen Bericht.
§35 Schiedsgericht
1 Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in Zürich.
2 Die Entscheide des Schiedsgerichts sind endgültig.
§36 Zusammensetzung und Auswahl
1 Das Schiedsgericht setzt sich zusammen aus dem Verantwortlichen für das Schiedsgerichtswesen und mindestens sechs Mitgliedern, welche vom Verein unabhängig sein müssen.
2 Das Schiedsgericht tagt in Dreierbesetzung, die vom Verantwortlichen für das Schiedsgerichtswesen für jeden Schiedsfall durch das Los bestimmt wird. Der zuerst ausgeloste Schiedsrichter amtet als Präsident. Ist eine der Parteien Berufsgeheimnisträger, so haben auch die Schiedsrichter und der Sekretär des Schiedsgerichts Berufsgeheimnisträger zu sein.
3 Ein durch das Los bestimmter Schiedsrichter führt sein Amt im laufenden Fall zu Ende, unabhängig von der Restdauer seiner Amtszeit.
4 Für die Schiedsrichter gelten die anerkannten Ausstandsgründe. Ausserdem kann das Mitglied jeden Schiedsrichter ablehnen, der aus konkreten Gründen als befangen erscheint. Über Ablehnungsanträge entscheidet ein zusätzlich auszulosender Schiedsrichter als Einzelrichter. Ein erfolgreich abgelehnter Schiedsrichter wird durch einen neu Ausgelosten ersetzt.
5 Ist die Liste der ständigen Schiedsrichter erschöpft, bevor das Schiedsgericht vollständig besetzt ist, so hat abwechslungsweise das Mitglied und der Verein pro verbleibende Nomination zwei von ihm unabhängige Schiedsrichter zu bezeichnen, von denen die Gegenseite je einen auswählt.
6 Beschwerden, die sich allein gegen die Bemessung und Auferlegung von Gebühren richten, werden von einem Einzelschiedsrichter beurteilt, der ebenfalls durch das Los bestimmt wird. Der Verantwortliche kann ferner in Sanktionsfällen von minderer Bedeutung den Parteien vorschlagen, die Angelegenheit durch einen Einzelschiedsrichter beurteilen zu lassen. Einsprachen gegen vorsorgliche Anordnungen des Vorstandes bzw. Einzug der aufschiebenden Wirkung werden von einem zusätzlichen sofort auszulosenden Schiedsrichter beurteilt.
7 Die Auslosung ist so zu gestalten, dass unabkömmliche Schiedsrichter und diejenigen, welche der voraussichtlichen Verhandlungssprache nicht mächtig oder möglicherweise befangen sind, vorgängig vom Verantwortlichen ausgeschieden werden. Der Beschwerdeführer kann ausserdem maximal zwei Schiedsrichter ohne Begründung von der Verlosung ausschliessen.
8 Die Schiedsrichter werden für eine Amtsperiode von 3 Jahren gewählt und können weitere Amtsperioden antreten. Sie haben dem PolyReg ihre Interessenverflechtungen mitzuteilen.
§37 Zuständigkeit des Schiedsgerichts
1 Nichtaufnahme-, Ausschluss- oder Sanktionsentscheide sowie Entscheide über die Bemessung und Auferlegung von Konventionalstrafen und Gebühren des Vorstands, der Prüfstellen und der unabhängigen Untersuchungsbeauftragten können mit Beschwerde an das Schiedsgericht weitergezogen werden.
2 Jedes Mitglied kann das Schiedsgericht ferner gegen jeden Entscheid von Vereinsorganen anrufen, welche den Charakter einer individuell konkreten Verfügung haben und Pflichten des Mitglieds begründen oder aufheben.
3 Ausgeschlossen ist die Anrufung des Schiedsgerichts gegen die Einsetzung einer Prüfstelle oder eines unabhängigen Untersuchungsbeauftragten, gegen verfahrensleitende Anordnungen von Vereinsorganen, insbesondere die Ansetzung von Fristen und gegen blosse Androhungen (Verwarnung).
4 Im übrigen ist das Schiedsgericht zuständig für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Verein und den Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern unter sich, soweit der Streit Vereinsangelegenheiten betrifft.
§38 Verfahren des Schiedsgerichts
1 Die Anrufung des Schiedsgerichts erfolgt durch schriftliche Anmeldung beim Verantwortlichen oder bei der Geschäftsstelle. Handelt es sich um eine Beschwerde gegen den Entscheid eines Vereinsorgans gemäss § 37 Abs. 1 und 2 der Statuten, ist die Anmeldung innert 10 Tagen nach Zustellung des angefochteten Entscheides abzugeben (Poststempel ist massgebend).
2 Dem Verantwortlichen kommt die Prozessleitung bis zum Vorliegen einer schriftlichen Beschwerdebegründung und Bescheerdeantwort zu. Er hat insbesondere entsprechende Fristen anzusetzen und Versäumnisfolgen anzudrohen, sowie die Enischreibegebühr einzuzuiehen. Der Verantworliche kann ein Beschwerdeverfahren aus prozessualen Gründen abschreiben oder sistieren, wenn der Grund vor der Konstituierung des Schiedsgerichts eintritt, so namtentlich bei Säumnis mit der Beschwerdebegründung, bei Nichtleistung der Einschreibegebühr, bei Rückzug einer Beschwerde bzw. bei Verzicht auf Durchführung des Beschwerdeverfahrens, bei Wiedererwägung des angefochtenen Entscheides durch den Vorstand unter gleichzeitiger Aufhebung des angefochtenen Entscheides, bei Konkurs eines beschwerdeführenden Mitgliedes etc. In solchen Fällen kann auf die Erhebung von Gebühren für das Beschwerdeverfahren und auf die Zusprechung von Prozessentschädigungen verzichtet werden.
3 Liegt die schriftliche Beschwerdebegründung und -antwort vor, ist das Schiedsgericht nach Massgabe von § 36 der Statuten zu konstituieren. Die weitere Verfahrensleitung obliegt dem Schiedsgericht, welches zumindest eine mündliche Verhandlung (Replik / Duplik) durchführt oder einen zweiten Schriftenwechsel anordnet.
4 Die Verhandlungssprache ist eine der drei Landessprachen und bestimmt sich im übrigen nach der am Sitz des Beschwerdeführers geltenden Amtssprache oder der Sprache der Beschwerdeanmeldung.
5 Das Schiedsgericht überprüft angefochtene Beschlüsse frei. Es ist an tatsächliche Feststellungen der Vorinstanz nicht gebunden.
6 Das Schiedsgericht entscheidet in geheimer Sitzung und kann seinen Entscheid auf dem Zirkulationsweg fällen, wenn alle Schiedsrichter dem Referenten zustimmen und keiner die mündliche Beratung verlangt.
7 Das Schiedsgericht wendet die Zürcherischen Zivilprozessgesetze sinngemäss als Schiedsordnung an mit folgenden Abweichungen:
- Der Sekretär hat keine beratende Stimme.
- Beim Entscheid über Sanktionen folgen die Kosten- und
Entschädigungsfolgen strafprozessualen Grundsätzen.
- Im Verfahren zur Überprüfung von Gebühren werden keine
Prozessentschädigungen zugesprochen.
- Englischsprachige Beweisurkunden und Zeugenaussagen werden auch ohne
Übersetzung entgegengenommen.
- Die Bemessung von Gerichts- und Kanzleigebühren erfolgt nach dem vom
Vorstand aufgestellten Tarif oder, solange ein solcher fehlt, in analoger
Anwendung der zürcherischen Verordnung über die Gerichtsgebühren.
- Es können in jedem Falle Kautionen auferlegt werden.
Ein beschwerdeführendes Mitglied hat auf Aufforderung des Verantwortlichen eine Einschreibegebühr wie folgt zu leisten:
- Fr. 500.--, wenn lediglich eine Gebühr strittig ist;
- Fr. 1'000.--, wenn eine Sanktion strittig ist;
- Fr. 2'000.--, wenn die Nichtaufnahme oder der Ausschluss aus dem Verein strittig ist.
Das Schiedsgericht kann nach seiner Konstituierung dem beschwerdeführenden Mitglied weitergehende Kautionsleistung auflegen und bei Säumnis das Nichteintreten auf die Beschwerde androhen.
8 Die Parteien eines statutarischen Schiedsverfahrens verzichten auf eine Hinterlegung des Schiedsspruches bei der zuständigen Behörde bzw. eine Zustellung des Schiedsspruches durch diese. Die schiedsgerichtlichen Akten sind im Dossier des Mitglieds aufzubewahren.
§39 Schulung und Ausbildung
1 Der PolyReg organisiert Ausbildungsveranstaltungen für alle als Mitglied angeschlossenen Finanzintermediäre, für die unabhängigen Untersuchungsbeauftragten und die Prüfstellen und legt die Inhalte und Ausbildungsziele fest. Mit der Durchführung werden geeignete externe Spezialisten beauftragt.
2 Alle angeschlossenen Finanzintermediäre haben an einer Grundausbildung und mindestens einmal jährlich an einer Weiterbildungsveranstaltung teilzunehmen. Der Umfang der Ausbildung richtet sich nach den konkreten Bedürfnissen. Säumige Betriebe werden einer Kontrolle durch die Prüfstelle unterzogen und sanktioniert.
3 Zur Teilnahme verpflichtet sind auch unselbständige Mitarbeiter der Finanzintermediäre, soweit sie Entscheidungsbefugnisse besitzen und in Tätigkeiten nach Art. 2 Abs. 3 des Geldwäschereigesetzes involviert sind.
4 Der Vorstand kann auf begründetes Gesuch hin die interne Schulung eines Finanzintermediärs als gleichwertig anerkennen und von den Ausbildungskursen des Vereins dispensieren, wenn der Finanzintermediär über einen betriebsinternen Ausbildungsverantwortlichen verfügt und ein Ausbildungsprogramm vorlegt, das den Anforderungen von Art. 8 GwG genügt. Der PolyReg übt in diesem Falle die Kontrolle über das Ausbildungsprogramm und dessen Umsetzung aus.
5 Die Kosten der Ausbildungsveranstaltungen trägt der Finanzintermediär. Sie können direkt vom Leistungserbringer in Rechnung gestellt werden.
§40 Qualifikation
1 Die von den Organen gewählten Personen müssen über eine ihrer Funktion entsprechende Ausbildung und Erfahrung sowie einen guten Leumund verfügen und unabhängig von den angeschlossenen Finanzintermediären sein (Art. 24 Abs. 1 lit. c. GwG). Es gelten für sie die anerkannten Ausstandsgründe analog zu §§95 ff. des Zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetzes.
2 Schiedsrichter müssen über eine Berufsausübungsbewilligung als Rechtsanwalt oder Notar mit mindestens fünfjähriger praktischer Berufserfahrung verfügen, oder im Besitze eines eidgenössischen Fähigkeitsausweises als Buchhalter oder Bücherexperte sein.
3 Für alle Organpersonen und Schiedsrichter gelten die anerkannten Ausstandsregeln analog zu §§95 ff. des Zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetzes.
§41 Haftung
Der Verein haftet für seine Verbindlichkeiten ausschliesslich mit seinem Vereinsvermögen. Die Haftung einzelner Mitglieder über den zuletzt gültigen jährlichen Mitgliederbeitrag hinaus ist ausgeschlossen.Finanzielles
§42 Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag
1 Von jedem als Vereinsmitglied angeschlossenen Finanzintermediär wird eine einmalige Aufnahmegebühr und ein jährlicher Beitrag erhoben. Die Beitragshöhe richtet sich nach Massgabe der Anzahl seiner zeichnungsberechtigten Personen und aller Mitarbeiter, welche GwG-relevante Aufgaben ausführen, und der wirtschaftlichen Bedeutung seiner Geschäftstätigkeit im Finanzbereich. Der Vorstand erlässt hierzu eine pauschalisierte Beitragsskala.
2 Der Vorstand beschliesst gestützt auf das Budget über die Höhe der Jahresbeiträge der als Vereinsmitglieder angeschlossenen Finanzintermediäre. Die Beiträge müssen die ordnungsgemässe Erfüllung der gesetzlichen Funktionen ermöglichen. Es sind angemessene Rückstellungen für voraussehbare Aufgaben und Belastungen zu bilden.
3 Der Vorstand erlässt einen Gebührentarif für besondere Vereinsleistungen, namentlich bei Beanspruchung der Schiedsgerichtsbarkeit, für Sanktionsverfahren und besondere Prüfungen.
4 Der PolyReg erhebt von Mitgliedern, die durch ihre mitgliederspezifische Prüfstelle geprüft werden, eine Gebühr von 10% der gesamten Revisionskosten als Abgeltung für die mit der Kontrolle und Oberaufsicht verbundenen Aufwendungen.
5 Die Organmitglieder des Vereins bezahlen keine Mitgliederbeiträge und haften nicht für die Verbindlichkeiten des Vereins.
6 Die Kosten für die Mandate der Prüfstellen und der unabhängigen Untersuchungsbeauftragten sind durch die überprüften Finanzintermediäre zu tragen. Sie werden vom Verein in Rechnung gestellt.
§43 Entschädigung
1 Der Vorstand schliesst mit den von ihm beauftragten Personen und Prüfstellen Vereinbarungen über die Bemessung der Entschädigung ab.
2 Die Organe des Vereins beziehen für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die sich nach dem Zeitaufwand und der übernommenen Verantwortung richtet.
Selbstregulierungsverfahren und Sanktionen
§44 Verfahren und Kontrollen
1 Die Finanzintermediäre haben zur Dokumentation der Umsetzung und Einhaltung der Sorgfaltspflichten gemäss GwG ein standardisiertes, zentral geführtes Register zu führen, das die GwG-relevanten Daten und Dokumentationen pro Kunde erfasst (im folgenden GwG-Register genannt). Ferner sind Kundenprofile zu erstellen und mit deren Hilfe die laufenden Transaktionen zu überwachen. Der Vorstand erlässt eine Checkliste für den verbindlichen Mindestinhalt der von den Finanzintermediären zu führenden GwG-Register.
2 Der PolyReg überprüft die Einhaltung der gesetzlichen und reglementarischen Anforderungen durch seine eingesetzten Prüfstellen periodisch vor Ort. Die Prüfungen haben nach den Vorschriften des auf Art. 25 GwG gestützten Reglements zu erfolgen. Die Prüfstellen fertigen über ihre Feststellungen schriftliche Rapporte aus.
3 Die GwG-Register der Mitglieder mitsamt den zugrundeliegenden Kundendossiers stehen der mit der Überprüfung der Einhaltung der Sorgfaltspflichten beauftragten Prüfstelle sowie dem unabhängigen Untersuchungsbeauftragten zur Einsicht offen.
§45 Sanktionen
1 Festgestellte Verstösse der Mitglieder gegen Vereinspflichten oder Pflichten aus dem GwG und dem Reglement, namentlich Sorgfaltspflichten (Art. 3-8 GwG), Meldepflicht (Art. 9 GwG) Schulungspflicht (Art. 8 GwG) sind zu sanktionieren.
2 Der Vorstand kann gegenüber den angeschlossenen Finanzintermediären folgende Sanktionen ergreifen:
- Verwarnung;
- Busse von 300 bis zu 300'000 Schweizer Franken;
- Androhung des Ausschlusses;
- Ausschluss.
3 Vorsätzliche Verstösse sind in jedem Falle auch mit Busse zu ahnden. Im übrigen ist bei der Bemessung von Bussen auf die Schwere der Verletzung, das Verschulden und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des sanktionierten Finanzintermediärs abzustellen.
4 Mit den Sanktionen können Untersuchungskosten, Spruch- und Schreibgebühren auferlegt werden.
5 Bezahlte Bussen fallen in die Vereinskasse des PolyReg.
Übergangsbestimmungen
§46 Inkrafttreten
Diese Statuten treten nach Genehmigung durch die Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei am 6. Juli 2004 in Kraft.PolyReg: Zürich, den 11. Juni 2004