SR 955.0
Bundesgesetz
zur Bekämpfung der Geldwäscherei
im Finanzsektor
(Geldwäschereigesetz, GwG)
vom 10. Oktober 1997 (Stand am 1. Februar 2009)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 31bis Absatz 2, 31quater, 34
Absatz 2 und 64bis der Bundesverfassung,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. Juni 1996,
beschliesst:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Dieses Gesetz regelt die Bekämpfung der Geldwäscherei im Sinne von Artikel 305bis des Strafgesetzbuches (StGB), die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung im Sinne von Artikel 260quinquies Absatz 1 StGB und die Sicherstellung der Sorgfalt bei Finanzgeschäften.Art. 2 Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt für Finanzintermediäre.
2 Finanzintermediäre sind:
| a. | die Banken nach dem Bankengesetz; |
| b. | die Fondsleitungen, sofern sie Anteilskonten führen und selbst Anteile einer kollektiven Kapitalanlage anbieten oder vertreiben; |
| bbis. | die Investmentgesellschaften mit variablem Kapital, die Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen, die Investmentgesellschaften mit festem Kapital und die Vermögensverwalter im Sinne des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006, sofern sie selbst Anteile einer kollektiven Kapitalanlage anbieten oder vertreiben; |
| c. | die Versicherungseinrichtungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004, welche die direkte Lebensversicherung betreiben oder Anteile einer kollektiven Kapitalanlage anbieten oder vertreiben; |
| d. | die Effektenhändler nach dem Börsengesetz vom 24. März 1995; |
| e. | die Spielbanken nach dem Spielbankengesetz vom 18. Dezember 1998. |
3 Finanzintermediäre sind auch Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen; insbesondere Personen, die:
- das Kreditgeschäft (namentlich durch Konsum- oder Hypothekarkredite, Factoring, Handelsfinanzierungen oder Finanzierungsleasing) betreiben;
- Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr erbringen, namentlich für Dritte elektronische Überweisungen vornehmen oder Zahlungsmittel wie Kreditkarten und Reiseschecks ausgeben oder verwalten;
- für eigene oder fremde Rechnung mit Banknoten und Münzen, Geldmarktinstrumenten, Devisen, Edelmetallen, Rohwaren und Effekten (Wertpapiere und Wertrechte) sowie deren Derivaten handeln;
- …
- Vermögen verwalten;
- als Anlageberater Anlagen tätigen;
- Effekten aufbewahren oder verwalten.
4 Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind:
- die Schweizerische Nationalbank;
- steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;
- Personen, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber steuerbefreiten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge erbringen;
- Finanzintermediäre nach Absatz 3, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber Finanzintermediären nach Absatz 2 erbringen oder gegenüber ausländischen Finanzintermediären, die einer gleichwertigen Aufsicht unterstellt sind wie diese.
2. Kapitel: Pflichten der Finanzintermediäre
1. Abschnitt: Sorgfaltspflichten
Art. 3 Identifizierung der Vertragspartei
1 Der Finanzintermediär muss bei der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen die Vertragspartei aufgrund eines beweiskräftigen Dokumentes identifizieren.Handelt es sich bei der Vertragspartei um eine juristische Person, so muss der Finanzintermediär die Bevollmächtigungsbestimmungen der Vertragspartei zur Kenntnis nehmen und die Identität der Personen überprüfen, die im Namen der juristischen Person die Geschäftsbeziehung aufnehmen.
2 Bei Kassageschäften mit einer nicht bereits identifizierten Vertragspartei besteht die Pflicht zur Identifizierung nur, wenn eine oder mehrere Transaktionen, die miteinander verbunden erscheinen, einen erheblichen Wert erreichen.
3 Versicherungseinrichtungen müssen die Vertragspartei dann identifizieren, wenn die Beträge einer einmaligen Prämie, der periodischen oder des gesamten Prämienvolumens einen erheblichen Wert erreichen.
4 Liegen in Fällen nach den Absätzen 2 und 3 Verdachtsmomente für eine mögliche Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung vor, so ist die Identifizierung auch dann vorzunehmen, wenn die massgeblichen Beträge nicht erreicht werden.
5 Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA), die Eidgenössische Spielbankenkommission und die Selbstregulierungsorganisationen legen für ihren Bereich die erheblichen Werte nach den Absätzen 2 und 3 fest und passen sie bei Bedarf an.
Art. 4 Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person
1 Der Finanzintermediär muss von der Vertragspartei eine schriftliche Erklärung darüber einholen, wer die wirtschaftlich berechtigte Person ist, wenn:
- die Vertragspartei nicht mit der wirtschaftlich berechtigten Person identisch ist oder daran Zweifel bestehen;
- die Vertragspartei eine Sitzgesellschaft ist;
- ein Kassageschäft von erheblichem Wert nach Artikel 3 Absatz 2 getätigt wird.
2 Er muss bei Sammelkonten oder Sammeldepots verlangen, dass die Vertragspartei eine vollständige Liste der wirtschaftlich berechtigten Personen beibringt und dass sie jede Änderung der Liste unverzüglich meldet.
Art. 5 Erneute Identifizierung oder Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person
1 Entstehen im Laufe der Geschäftsbeziehung Zweifel über die Identität der Vertragspartei oder über die wirtschaftliche Berechtigung, so muss die Identifizierung oder die Feststellung nach den Artikeln 3 und 4 wiederholt werden.
2 Im Falle einer rückkaufsfähigen Versicherung müssen die Versicherungseinrichtungen die wirtschaftlich berechtigte Person zudem erneut feststellen, wenn im Versicherungsfall oder bei Rückkauf die anspruchsberechtigte Person nicht identisch ist mit derjenigen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.
Art. 6 Abklärungspflichten
1Der Finanzintermediär ist verpflichtet, Art und Zweck der vom Vertragspartner gewünschten Geschäftsbeziehung zu identifizieren. Der Umfang der einzuholenden Informationen richtet sich nach dem Risiko, das der Vertragspartner darstellt.2Der Finanzintermediär muss die wirtschaftlichen Hintergründe und den Zweck einer Transaktion oder einer Geschäftsbeziehung abklären, wenn:
- sie ungewöhnlich erscheint, es sei denn, ihre Rechtmässigkeit sei erkennbar;
- Anhaltspunkte vorliegen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren, der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation (Art. 260ter Ziff. 1 StGB) unterliegen oder der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen.
Art. 7 Dokumentationspflicht
1 Der Finanzintermediär muss über die getätigten Transaktionen und über die nach diesem Gesetz erforderlichen Abklärungen Belege so erstellen, dass fachkundige Dritte sich ein zuverlässiges Urteil über die Transaktionen und Geschäftsbeziehungen sowie über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes bilden können.
2 Er bewahrt die Belege so auf, dass er allfälligen Auskunfts- und Beschlagnahmebegehren der Strafverfolgungsbehörden innert angemessener Frist nachkommen kann.
3 Nach Beendigung der Geschäftsbeziehung oder nach Abschluss der Transaktion bewahrt er die Belege mindestens während zehn Jahren auf.
Art. 7a Vermögenswerte von geringem Wert
Der Finanzintermediär kann auf die Einhaltung der Sorgfaltspflichten (Art. 3-7) verzichten, wenn die Geschäftsbeziehung nur Vermögenswerte von geringem Wert betrifft und keine Verdachtsmomente für mögliche Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung vorliegen.Art. 8 Organisatorische Massnahmen
Die Finanzintermediäre treffen in ihrem Bereich die Massnahmen, die zur Verhinderung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung notwendig sind. Sie sorgen namentlich für genügende Ausbildung des Personals und für Kontrollen.2. Abschnitt: Pflichten bei Geldwäschereiverdacht
Art. 9 Meldepflicht
1 Ein Finanzintermediär muss der Meldestelle für Geldwäscherei nach Artikel 23 (Meldestelle) unverzüglich Meldung erstatten, wenn er:
- weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die in die
Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte:
- im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter Ziffer 1 oder 305bis StGB stehen,
- aus einem Verbrechen herrühren,
- der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen, oder
- der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen;
- Verhandlungen zur Aufnahme einer Geschäftsbeziehung wegen eines begründeten Verdachts nach Buchstabe a abbricht.
1bis Aus der Meldung gemäss Absatz 1 muss der Name des Finanzintermediärs ersichtlich sein. Das mit dem Fall befasste Personal des Finanzintermediärs kann in der Meldung anonymisiert werden, sofern die Möglichkeit der Meldestelle und der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zur unverzüglichen Kontaktaufnahme gewährleistet bleibt.
2 Der Meldepflicht nicht unterworfen sind Anwältinnen, Anwälte, Notarinnen und Notare, soweit ihre Tätigkeit dem Berufsgeheimnis nach Artikel 321 StGB untersteht.
Art. 10 Vermögenssperre
1 Ein Finanzintermediär muss ihm anvertraute Vermögenswerte, die mit der Meldung nach Artikel 9 in Zusammenhang stehen, unverzüglich sperren.
2 Er erhält die Vermögenssperre aufrecht, bis eine Verfügung der zuständigen Strafverfolgungsbehörde bei ihm eintrifft, längstens aber fünf Werktage ab dem Zeitpunkt, in dem er der Meldestelle Meldung erstattet hat.
Art. 10a Informationsverbot
1 Ein Finanzintermediär darf während der durch ihn verhängten Vermögenssperre weder Betroffene noch Dritte über die Tatsache der Meldung nach Artikel 9 informieren.
2 Wenn der Finanzintermediär selber keine Vermögenssperre verhängen kann, darf er den Finanzintermediär, der dazu in der Lage und diesem Gesetz unterstellt ist, informieren.
3 Er darf einen anderen diesem Gesetz unterstellten Finanzintermediär über die Tatsache der Meldung nach Artikel 9 ebenfalls informieren, soweit dies zur Einhaltung der Pflichten gemäss diesem Gesetz erforderlich ist und sofern beide Finanzintermediäre:
- für einen Kunden aufgrund einer vertraglich vereinbarten Zusammenarbeit gemeinsame Dienste im Zusammenhang mit dessen Vermögensverwaltung erbringen; oder
- dem gleichen Konzern angehören.
4 Der Finanzintermediär, der gestützt auf Absatz 2 oder 3 informiert worden ist, untersteht dem Informationsverbot nach Absatz 1.
Art. 11 Straf- und Haftungsausschluss
1 Wer guten Glaubens Meldung nach Artikel 9 erstattet oder eine Vermögenssperre nach Artikel 10 vornimmt, kann nicht wegen Verletzung des Amts-, Berufs- oder Geschäftsgeheimnisses belangt oder wegen Vertragsverletzung haftbar gemacht werden.
2 Dieser Straf- und Haftungsausschluss gilt auch für Finanzintermediäre, die Meldung nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB erstatten, und für Selbstregulierungsorganisationen, die Anzeige nach Artikel 27 Absatz 4 erstatten.
3. Kapitel: Aufsicht
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 12 Zuständigkeit
Die Aufsicht über die Einhaltung der Pflichten nach dem zweiten Kapitel liegt für Finanzintermediäre:- nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a-d bei der FINMA;
- nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e bei der Eidgenössischen Spielbankenkommission;
- nach Artikel 2 Absatz 3 bei:
- den anerkannten Selbstregulierungsorganisationen (Art. 24),
- der FINMA, sofern die Finanzintermediäre nicht einer anerkannten Selbstregulierungsorganisation angeschlossen sind.
Art. 13 …
Art. 14 Bewilligungs- und Anschlusspflicht
1 Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3, die nicht einer anerkannten Selbstregulierungsorganisation angeschlossen sind, müssen bei der FINMA eine Bewilligung für die Ausübung ihrer Tätigkeit einholen.
2 Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn der Finanzintermediär:
- als kaufmännische Firma im Handelsregister eingetragen oder aufgrund einer behördlichen Bewilligung tätig ist;
- durch seine internen Vorschriften und seine Betriebsorganisation die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz sicherstellt; und
- selbst sowie die mit seiner Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen einen guten Ruf geniessen und Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz bieten.
3 Als Finanzintermediäre tätige Anwältinnen, Anwälte, Notarinnen und Notare müssen sich einer Selbstregulierungsorganisation anschliessen.
Art. 15 …
2. Abschnitt: Meldepflicht der Aufsichtsbehörden
Art. 16
1 Die FINMA und die Eidgenössische Spielbankenkommission erstatten der Meldestelle unverzüglich Meldung, wenn sie begründeten Verdacht schöpfen, dass:
- eine strafbare Handlung nach Artikel 260ter Ziffer 1, 305bis oder 305ter Absatz 1 StGB vorliegt;
- Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren;
- Vermögenswerte der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen; oder
- Vermögenswerte der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen.
2 Diese Pflicht besteht nur, soweit nicht bereits der Finanzintermediär oder die Selbstregulierungsorganisation Meldung erstattet hat.
3. Abschnitt: Aufsicht über die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2
Art. 17
Die FINMA und die Eidgenössische Spielbankenkommission konkretisieren für die ihnen unterstellten Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 die Sorgfaltspflichten nach dem zweiten Kapitel und legen fest, wie diese zu erfüllen sind, soweit nicht eine Selbstregulierungsorganisation diese Sorgfaltspflichten und ihre Erfüllung regelt.3a. Abschnitt: Aufsicht über die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3
Art. 18 Aufgaben der FINMA
1 Die FINMA hat im Rahmen der Aufsicht über die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 folgende Aufgaben:
- Sie anerkennt die Selbstregulierungsorganisationen oder entzieht ihnen die Anerkennung.
- Sie beaufsichtigt die Selbstregulierungsorganisationen und die ihr direkt unterstellten Finanzintermediäre.
- Sie genehmigt die von den Selbstregulierungsorganisationen erlassenen Reglemente nach Artikel 25 sowie deren Änderungen.
- Sie sorgt dafür, dass die Selbstregulierungsorganisationen ihre Reglemente durchsetzen.
- Sie konkretisiert für die ihr direkt unterstellten Finanzintermediäre die Sorgfaltspflichten nach dem zweiten Kapitel und legt fest, wie diese zu erfüllen sind.
- Sie führt ein Register über die ihr direkt unterstellten Finanzintermediäre sowie über die Personen, denen sie die Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit als Finanzintermediär verweigert hat.
2 Sie kann an Ort und Stelle Kontrollen durchführen. Sie kann die Kontrollen einer Prüfgesellschaft nach Artikel 19b übertragen.
3 Bei Selbstregulierungsorganisationen von Anwältinnen und Anwälten sowie Notarinnen und Notaren muss sie die Kontrollen einer Prüfgesellschaft nach Artikel 19b übertragen. Diese untersteht denselben Geheimhaltungspflichten wie Anwältinnen und Anwälte sowie Notarinnen und Notare.
Art. 18a Öffentliches Verzeichnis
1 Die FINMA führt ein Verzeichnis der Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3, die einer Selbstregulierungsorganisation angeschlossen sind. Dieses Verzeichnis ist in elektronischer Form öffentlich zugänglich.
2 Sie macht die Daten durch ein Abrufverfahren zugänglich.
Art. 19 …
Art. 19a Prüfung
1 Die der FINMA direkt unterstellten Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 müssen sich periodisch der Prüfung durch eine zugelassene Prüfgesellschaft unterziehen.
2 Die Prüfgesellschaft prüft die Einhaltung der Pflichten nach diesem Gesetz und verfasst darüber einen Bericht zuhanden des geprüften Finanzintermediärs und der FINMA.
3 Stellt sie Verletzungen aufsichtsrechtlicher Bestimmungen oder sonstige Missstände fest, so hält sie dies in ihrem Bericht fest.
4 Die FINMA kann die Prüfung anstelle der Prüfgesellschaft selbst durchführen.
Art. 19b Zulassung der Prüfgesellschaften
Als Prüfgesellschaft wird zugelassen, wer:- als Revisor nach Artikel 5 oder als Revisionsunternehmen nach Artikel 6 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005 zugelassen ist; und
- das nötige Fachwissen und die nötige Erfahrung für die Prüfung nach dem vorliegenden Gesetz aufweist.
Art. 20 Folgen des Bewilligungsentzugs
Entzieht die FINMA aufgrund von Artikel 37 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 einem ihr direkt unterstellten Finanzintermediär nach Artikel 2 Absatz 3 die Bewilligung, so bewirkt dies bei juristischen Personen und Kollektiv- und Kommanditgesellschaften die Auflösung und bei Einzelfirmen die Löschung im Handelsregister.Art. 21 …
Art. 22 …
4. Abschnitt: Meldestelle für Geldwäscherei
Art. 23
1 Das Bundesamt für Polizei führt die Meldestelle für Geldwäscherei.
2 Die Meldestelle prüft die eingegangenen Meldungen und trifft die Massnahmen nach dem Bundesgesetz vom 7. Oktober 1994 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes.
3 Sie unterhält für den Bereich der Geldwäscherei ein eigenes Datenbearbeitungssystem.
4 Sie erstattet der zuständigen Strafverfolgungsbehörde unverzüglich Anzeige, wenn sie begründeten Verdacht schöpft, dass:
- eine strafbare Handlung nach Artikel 260ter Ziffer 1, 305bis oder 305ter Absatz 1 StGB vorliegt;
- Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren;
- Vermögenswerte der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen; oder
- Vermögenswerte der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen.
5. Abschnitt: Selbstregulierungsorganisationen
Art. 24 Anerkennung
1 Als Selbstregulierungsorganisationen werden Organisationen anerkannt, die:
- über ein Reglement nach Artikel 25 verfügen;
- darüber wachen, dass die angeschlossenen Finanzintermediäre ihre Pflichten nach dem zweiten Kapitel einhalten; und
- sicherstellen, dass die von ihr mit der Kontrolle betrauten Personen
und Revisionsstellen:
- die erforderlichen Fachkenntnisse aufweisen,
- Gewähr für eine einwandfreie Prüfungstätigkeit bieten, und
- von der Geschäftsleitung und der Verwaltung der zu kontrollierenden Finanzintermediäre unabhängig sind.
2 Die Selbstregulierungsorganisationen der PTT-Betriebe nach dem PTT-Organisationsgesetz vom 6. Oktober 1960 und der Schweizerischen Bundesbahnen nach dem Bundesgesetz vom 23. Juni 1944 über die Schweizerischen Bundesbahnen müssen von der Geschäftsleitung unabhängig sein.
Art. 25 Reglement
1 Die Selbstregulierungsorganisationen erlassen ein Reglement.
2 Das Reglement konkretisiert für die angeschlossenen Finanzintermediäre deren Sorgfaltspflichten nach dem zweiten Kapitel und legt fest, wie diese zu erfüllen sind.
3 Es legt zudem fest:
- die Voraussetzungen für Anschluss und Ausschluss von Finanzintermediären;
- wie die Einhaltung der Pflichten nach dem zweiten Kapitel kontrolliert wird;
- angemessene Sanktionen.
Art. 26 Listen
1 Die Selbstregulierungsorganisationen führen Listen über die ihnen angeschlossenen Finanzintermediäre und über die Personen, denen sie den Anschluss verweigern.
2 Sie geben der FINMA diese Listen sowie jede Änderung davon bekannt.
Art. 27 Informationsaustausch und Anzeigepflicht
1 Die Selbstregulierungsorganisationen und die FINMA können untereinander alle Auskünfte und Unterlagen austauschen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigen.
2 Die Selbstregulierungsorganisationen melden der FINMA unverzüglich:
- Kündigungen von Mitgliedschaften;
- Entscheide über die Verweigerung eines Anschlusses;
- Ausschlussentscheide sowie deren Begründung;
- die Eröffnung von Sanktionsverfahren, die mit dem Ausschluss enden können.
3 Sie erstatten der FINMA mindestens einmal jährlich Bericht über ihre Tätigkeit im Rahmen dieses Gesetzes und übermitteln ihr eine Aufstellung über die in der Berichtsperiode ergangenen Sanktionsentscheide.
4 Sie erstatten der Meldestelle unverzüglich Meldung, wenn sie
begründeten Verdacht schöpfen, dass:
(Anmerkung: Der vom Parlament beschlossene Gesetzestext lautet: "Die
Selbstregulierungsorganisationen erstatten der Meldestelle unverzüglich
Anzeige, wenn sie begründeten Verdacht schöpfen, dass:)
- eine strafbare Handlung nach Artikel 260ter Ziffer 1 oder 305bis des Strafgesetzbuches vorliegt;
- Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren;
- Vermögenswerte der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen; oder
- Vermögenswerte der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen.
5 Die Pflicht nach Absatz 4 entfällt, wenn bereits ein der Selbstregulierungsorganisation angeschlossener Finanzintermediär eine Meldung erstattet hat.
Art. 28 Entzug der Anerkennung
1 Die FINMA entzieht einer Selbstregulierungsorganisation auf Grund von Artikel 37 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 die Anerkennung nicht ohne vorgängige Androhung.
2 Wird einer Selbstregulierungsorganisation die Anerkennung entzogen, so werden die ihr angeschlossenen Finanzintermediäre der direkten Aufsicht der FINMA unterstellt.
3 Sie unterstehen der Bewilligungspflicht nach Artikel 14, sofern sie sich nicht innerhalb von zwei Monaten einer anderen Selbstregulierungsorganisation anschliessen.
4 Anwältinnen und Anwälte sowie Notarinnen und Notare, die als Finanzintermediäre tätig sind, müssen sich innerhalb von zwei Monaten einer anderen Selbstregulierungsorganisation anschliessen, wenn ihrer bisherigen die Anerkennung entzogen wurde.
4. Kapitel: Amtshilfe
1. Abschnitt: Zusammenarbeit inländischer Behörden
Art. 29 Informationsaustausch unter Behörden
1 Die FINMA, die Eidgenössische Spielbankenkommission und die Meldestelle können einander alle Auskünfte erteilen und Unterlagen übermitteln, die sie für die Durchsetzung dieses Gesetzes benötigen.
2 …
3 Die Meldestelle orientiert die FINMA und die Eidgenössische Spielbankenkommission über die Entscheide der kantonalen Strafverfolgungsbehörden.
Art. 29a Strafbehörden
1 Die Strafbehörden melden der Meldestelle rasch sämtliche hängigen Verfahren im Zusammenhang mit den Artikeln 260ter Ziffer 1, 260quinquies Absatz 1, 305bis und 305ter Absatz 1 StGB. Sie stellen ihr rasch Urteile und Einstellungsverfügungen inklusive Begründung zu.
2 Sie melden der Meldestelle zudem unverzüglich Verfügungen, die sie aufgrund einer Anzeige der Meldestelle erlassen haben.
3 Sie können der FINMA und der Eidgenössischen Spielbankenkommission alle Informationen und Unterlagen erteilen, die diese im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgabe verlangen, sofern das Strafverfahren nicht beeinträchtigt wird.
4 Die FINMA und die Eidgenössische Spielbankenkommission koordinieren allfällige Interventionen bei einem Finanzintermediär mit den zuständigen Strafverfolgungsbehörden. Sie nehmen vor einer allfälligen Weiterleitung der erhaltenen Informationen und Unterlagen Rücksprache mit den zuständigen Strafverfolgungsbehörden.
2. Abschnitt: Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden
Art. 30 …
Art. 31 …
Art. 32
1 Für die Meldestelle richtet sich die Zusammenarbeit mit ausländischen Strafverfolgungsbehörden nach Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1994 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes.
2 Die Meldestelle kann Personendaten zudem entsprechenden ausländischen Behörden weitergeben, wenn ein Gesetz oder Staatsvertrag dies vorsieht oder wenn:
- die Information ausschliesslich benötigt wird, um die Geldwäscherei oder die Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) zu bekämpfen;
- ein schweizerisches Ersuchen um Information begründet werden muss;
- es im Interesse der betroffenen Person liegt und diese zugestimmt hat oder deren Zustimmung nach den Umständen angenommen werden kann.
3 Der Name des meldenden Finanzintermediärs oder seines Personals darf von der Meldestelle nicht an ausländische Strafverfolgungsbehörden im Sinne von Absatz 1 oder ausländische Behörden im Sinne von Absatz 2 weitergeleitet werden.
5. Kapitel: Bearbeitung von Personendaten
Art. 33 Grundsatz
Die Bearbeitung von Personendaten richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz.Art. 34 Datensammlungen im Zusammenhang mit der Meldepflicht
1 Die Finanzintermediäre führen separate Datensammlungen, die alle im Zusammenhang mit der Meldung stehenden Unterlagen enthalten.
2 Sie dürfen Daten aus diesen Datensammlungen nur an die FINMA, die Eidgenössische Spielbankenkommission, Selbstregulierungsorganisationen, die Meldestelle und Strafverfolgungsbehörden weitergeben.
3 Das Auskunftsrecht betroffener Personen nach Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199256 über den Datenschutz ist während der Vermögenssperre nach Artikel 10 Absätze 1 und 2 ausgeschlossen.
4 Fünf Jahre nach erfolgter Meldung sind die Daten zu vernichten.
Art. 35 Bearbeitung durch die Meldestelle
1 Die Bearbeitung von Personendaten durch die Meldestelle richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 7. Oktober 1994 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes. Das Recht auf Auskunft der Privatpersonen richtet sich nach Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 über polizeiliche Informationssysteme des Bundes.
2 Der Informationsaustausch zwischen der Meldestelle und der FINMA, der Eidgenössischen Spielbankenkommission und den Strafverfolgungsbehörden kann über ein Abrufverfahren (online) erfolgen.
Art. 35a Überprüfung
1 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Meldestelle mittels Abrufverfahren überprüfen, ob die ihr gemeldete oder bei ihr angezeigte Person in einer der folgenden Datenbanken verzeichnet ist:
- nationaler Polizeiindex;
- zentrales Migrationsinformationssystem;
- automatisiertes Strafregister;
- Staatsschutz-Informations-System;
- Personen-, Akten- und Geschäftsverwaltungssystem im Bereich der Rechtshilfe für Strafsachen.
2 Das Zugriffsrecht auf weitere Informationen richtet sich nach den für das jeweilige Informationssystem geltenden Bestimmungen.
6. Kapitel: Strafbestimmungen und Rechtspflege
Art. 36 …
Art. 37 Verletzung der Meldepflicht
1 Mit Busse bis zu 500000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich die Meldepflicht nach Artikel 9 verletzt.
2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 150000 Franken bestraft.
3 Im Fall einer Wiederholung innert fünf Jahren nach der rechtskräftigen Verurteilung beträgt die Busse mindestens 10000 Franken.
Art. 38 - 40 …
7. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 41 Vollzug
1 Der Bundesrat erlässt die zur Umsetzung dieses Gesetzes notwendigen Bestimmungen.
2 Er kann die FINMA sowie die Eidgenössische Spielbankenkommission ermächtigen, in Belangen von beschränkter Tragweite, namentlich in vorwiegend technischen Angelegenheiten, Ausführungsbestimmungen zu erlassen.
Art. 42 Übergangsbestimmungen
1 Dieses Gesetz gilt ab Inkrafttreten für die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2. Die Meldepflicht nach Artikel 9 gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Finanzintermediäre.
2 Innerhalb eines Jahres haben die Selbstregulierungsorganisationen bei der Kontrollstelle ein Gesuch um Anerkennung zu stellen und das Selbstregulierungsreglement zur Genehmigung einzureichen.
3 Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes unterstehen Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3, sofern sie keiner anerkannten Selbstregulierungsorganisation angeschlossen sind, der direkten Aufsicht durch die Kontrollstelle und müssen ein Gesuch um Bewilligung nach Artikel 14 stellen.
4 Innerhalb zweier Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes haben sich die als Finanzintermediäre tätigen Anwältinnen, Anwälte, Notarinnen und Notare einer Selbstregulierungsorganisation anzuschliessen.
Art. 43 Änderung bisherigen Rechts
Betrifft nur den französischen TextArt. 44 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: 1. April 1998
(Anmerkung zur Änderung vom 3. Oktober 2008:
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 22. Januar
2009 unbenützt abgelaufen.
2 Es wird, mit Ausnahme von Artikel 41 des
Geldwäschereigesetzes (Ziff. I 4), auf den 1. Februar 2009 in Kraft
gesetzt.17
3 Artikel 41 des Geldwäschereigesetzes (Ziff. I 4) wird zu
einem späteren Zeitpunkt in Kraft gesetzt.
19. Dezember 2008
17 Der Beschluss über das Inkrafttreten
erfolgte mit Präsidialentscheid vom 17. Dez. 2008.)