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274.
Zürcher Gesetzessammlung
Gesetz
über den Beitritt des Kantons Zürich zum Konkordat über die
Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969 und die Änderung der
Zivilprozessordnung
(vom 10. März 1985) FN1
Art. I
Der Kanton Zürich tritt dem Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit vom
27. März 1969 FN5 bei.
Das Konkordat hat folgenden Wortlaut:
Erlass-Titel: Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit
Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Anwendungsbereich
Das Konkordat ist auf jedes Verfahren vor einem Schiedsgericht anwendbar,
das seinen Sitz in einem Konkordatskanton hat.
Vorbehalten bleibt die Anwendung abweichender Schiedsordnungen privater
oder öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Organisationen sowie von
Schiedsabreden, soweit diese nicht gegen zwingende Vorschriften des
Konkordates verstossen.
Zwingend sind folgende Vorschriften des Konkordates: Artikel 2 Absätze 2 und
3, Artikel 4-9, 12, 13 und 18-21, 22 Absatz 2, 25-29, 31 Absatz 1, 33 Absatz
1 Buchstaben a-f, Absätze 2 und 3, 36-46.
Art. 2
Sitz des Schiedsgerichts
Der Sitz des Schiedsgerichtes befindet sich an dem Ort, der durch
Vereinbarung der Parteien oder durch die von ihnen beauftragte Stelle oder
in Ermangelung einer solchen Wahl durch Beschluss der Schiedsrichter
bezeichnet worden ist.
Haben weder die Parteien noch die von ihnen beauftragte Stelle oder die
Schiedsrichter diesen Ort bezeichnet, so hat das Schiedsgericht seinen Sitz
am Ort des Gerichtes, das beim Fehlen einer Schiedsabrede zur Beurteilung
der Sache zuständig wäre.
Sind mehrere Gerichte im Sinne des vorstehenden Absatzes zuständig, so hat
das Schiedsgericht seinen Sitz am Ort der richterlichen Behörde, die als
erste in Anwendung von Artikel 3 angerufen wird.
Art. 3
Zuständige richterliche Behörde am Sitz des Schiedsgerichtes
Das obere ordentliche Zivilgericht des Kantons, in dem sich der Sitz des
Schiedsgerichtes befindet, ist unter Vorbehalt von Artikel 45 Absatz 2 die
zuständige richterliche Behörde, welche
- die Schiedsrichter ernennt, wenn diese nicht von den Parteien oder einer
von ihnen beauftragten Stelle bezeichnet worden sind;
- über die Ablehnung und die Abberufung von Schiedsrichtern entscheidet und
für deren Ersetzung sorgt;
- die Amtsdauer der Schiedsrichter verlängert;
- auf Gesuch des Schiedsgerichtes bei der Durchführung von Beweismassnahmen
mitwirkt;
- den Schiedsspruch zur Hinterlegung entgegennimmt und ihn den Parteien
zustellt;
- über Nichtigkeitsbeschwerden und Revisionsgesuche entscheidet;
- die Vollstreckbarkeit des Schiedsspruches bescheinigt.
Zweiter Abschnitt: Schiedsabrede
Art. 4
Schiedsvertrag und Schiedsklausel
Die Schiedsabrede wird als Schiedsvertrag oder als Schiedsklausel
abgeschlossen.
Im Schiedsvertrag unterbreiten die Parteien eine bestehende Streitigkeit
einem Schiedsgericht zur Beurteilung.
Die Schiedsklausel kann sich nur auf künftige Streitigkeiten beziehen, die
sich aus einem bestimmten Rechtsverhältnis ergeben können.
Art. 5
Gegenstand des Schiedsverfahrens
Gegenstand eines Schiedsverfahrens kann jeder Anspruch sein, welcher der
freien Verfügung der Parteien unterliegt, sofern nicht ein staatliches
Gericht nach einer zwingenden Gesetzesbestimmung in der Sache
ausschliesslich zuständig ist.
Art. 6
Form
Die Schiedsabrede bedarf der Schriftform.
Sie kann sich aus der schriftlichen Erklärung des Beitritts zu einer
juristischen Person ergeben, sofern diese Erklärung ausdrücklich auf die in
den Statuten oder in einem sich darauf stützenden Reglement enthaltene
Schiedsklausel Bezug nimmt.
Art. 7
Zulassung von Juristen
Jede Bestimmung einer Schiedsklausel, welche die Beiziehung von Juristen im
Schiedsverfahren als Schiedsrichter, Sekretär oder Parteivertreter
untersagt, ist nichtig.
Art. 8
Zuständigkeit des Schiedsgerichtes
Werden die Gültigkeit oder der Inhalt und die Tragweite der Schiedsabrede
vor dem Schiedsgericht bestritten, so befindet dieses über seine eigene
Zuständigkeit durch Zwischen- oder Endentscheid.
Die Einrede der Unzuständigkeit des Schiedsgerichtes muss vor der Einlassung
auf die Hauptsache erhoben werden.
Art. 9
Weiterziehung
Der Zwischenentscheid, in dem das Schiedsgericht sich für zuständig oder
unzuständig erklärt, unterliegt der Nichtigkeitsbeschwerde im Sinne von
Artikel 36 Buchstabe b.
Dritter Abschnitt: Bestellung und Ernennung der
Schiedsrichter, Amtsdauer, Anhängigkeit
Art. 10
Anzahl der Schiedsrichter
Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern, sofern die Parteien sich
nicht auf eine andere ungerade Anzahl, insbesondere auf einen
Einzelschiedsrichter, geeinigt haben.
Die Parteien können jedoch ein aus einer geraden Anzahl von Mitgliedern
bestehendes Schiedsgericht vorsehen, das auch ohne Bestellung eines Obmanns
entscheidet.
Art. 11
Bestellung durch die Parteien
Die Parteien können den oder die Schiedsrichter in gegenseitigem
Einvernehmen, sei es in der Schiedsabrede oder in einer späteren
Vereinbarung, bestellen. Sie können den oder die Schiedsrichter auch durch
eine von ihnen beauftragte Stelle bezeichnen lassen.
Wird ein Schiedsrichter nicht namentlich, sondern lediglich der Stellung
nach bezeichnet, so gilt als bestellt, wer diese Stellung bei Abgabe der
Annahmeerklärung bekleidet.
Beim Fehlen einer Vereinbarung oder einer Bezeichnung im Sinne von Absatz 1
bestellt jede Partei eine gleiche Anzahl von Schiedsrichtern; die so
bestellten Schiedsrichter wählen einstimmig einen weiteren Schiedsrichter
als Obmann.
Weist das Schiedsgericht eine gerade Anzahl von Schiedsrichtern auf, so
haben die Parteien zu vereinbaren, dass entweder die Stimme des Obmanns bei
Stimmengleichheit den Ausschlag gibt oder dass das Schiedsgericht einstimmig
oder mit qualifizierter Mehrheit entscheidet.
Art. 12
Ernennung durch die richterliche Behörde
Können die Parteien sich über die Bestellung des Einzelschiedsrichters
nicht einigen oder bestellt eine Partei den oder die von ihr zu
bezeichnenden Schiedsrichter nicht, oder einigen die Schiedsrichter sich
nicht über die Wahl des Obmanns, so nimmt auf Antrag einer Partei die in
Artikel 3 vorgesehene richterliche Behörde die Ernennung vor, sofern nicht
die Schiedsabrede eine andere Stelle hierfür vorsieht.
Art. 13
Anhängigkeit
Das Schiedsverfahren ist anhängig;
- von dem Zeitpunkt an, da eine Partei den oder die in der Schiedsklausel
bezeichneten Schiedsrichter anruft;
- sofern die Schiedsklausel die Schiedsrichter nicht bezeichnet: von dem
Zeitpunkt an, da eine Partei das in der Schiedsklausel vorgesehene Verfahren
auf Bildung des Schiedsgerichts einleitet;
- sofern die Schiedsklausel das Verfahren zur Bezeichnung der
Schiedsrichter nicht regelt: von dem Zeitpunkt an, da eine Partei die in
Artikel 3 vorgesehene richterliche Behörde um die Ernennung der
Schiedsrichter ersucht;
- beim Fehlen einer Schiedsklausel: von der Unterzeichnung des
Schiedsvertrages an.
Wenn die von den Parteien anerkannte Schiedsordnung oder die Schiedsabrede
ein Sühneverfahren vorsehen, so gilt die Einleitung desselben als Eröffnung
des Schiedsverfahrens.
Art. 14
Annahme des Amtes durch die Schiedsrichter
Die Schiedsrichter haben die Annahme des Amtes zu bestätigen.
Das Schiedsgericht ist erst dann gebildet, wenn alle Schiedsrichter die
Annahme des Amtes für die ihnen vorgelegte Streitsache erklärt haben.
Art. 15
Sekretariat
Im Einverständnis der Parteien kann das Schiedsgericht einen Sekretär
bestellen.
Auf die Ablehnung des Sekretärs sind die Artikel 18-20 anwendbar.
Art. 16
Amtsdauer
Die Parteien können in der Schiedsabrede oder in einer späteren Vereinbarung
das dem Schiedsgericht übertragene Amt befristen.
In diesem Falle kann die Amtsdauer, sei es durch Vereinbarung der Parteien,
sei es auf Antrag einer Partei oder des Schiedsgerichtes, durch Entscheid
der in Artikel 3 vorgesehenen richterlichen Behörde jeweilen um eine
bestimmte Frist verlängert werden.
Stellt eine Partei einen solchen Antrag, so ist die andere dazu anzuhören.
Art. 17
Rechtsverzögerung
Die Parteien können jederzeit bei der in Artikel 3 vorgesehenen
richterlichen Behörde wegen Rechtsverzögerung Beschwerde führen.
Vierter Abschnitt: Ablehnung, Abberufung und Ersetzung der
Schiedsrichter
Art. 18
Ablehnung der Schiedsrichter
Die Parteien können die Schiedsrichter aus den im Bundesgesetz vom 16.
Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege FN3 genannten
Gründen für die Ausschliessung und Ablehnung der Bundesrichter sowie aus den
in einer von ihnen anerkannten Schiedsordnung oder in der Schiedsabrede
vorgesehenen Gründen ablehnen.
Ausserdem kann jeder Schiedsrichter abgelehnt werden, der handlungsunfähig
ist oder der wegen eines entehrenden Verbrechens oder Vergehens eine
Freiheitsstrafe verbüsst hat.
Eine Partei kann einen von ihr bestellten Schiedsrichter nur aus einem nach
der Bestellung eingetretenen Grund ablehnen, es sei denn, sie mache
glaubhaft, dass sie damals vom Ablehnungsgrund keine Kenntnis hatte.
Art. 19
Ablehnung des Schiedsgerichts
Das Schiedsgericht kann abgelehnt werden, wenn eine Partei einen
überwiegenden Einfluss auf die Bestellung seiner Mitglieder ausübte.
Das neue Schiedsgericht wird in dem in Artikel 11 vorgesehenen Verfahren
gebildet.
Die Parteien sind berechtigt, Mitglieder des abgelehnten Schiedsgerichts
wiederum als Schiedsrichter zu bestellen.
Art.20
Frist
Der Ausstand muss bei Beginn des Verfahrens, oder sobald der Antragsteller
vom Ablehnungsgrund Kenntnis hat, verlangt werden.
Art. 21
Bestreitung
Im Bestreitungsfall entscheidet die in Artikel 3 vorgesehene richterliche
Behörde über den Ausstand.
Die Parteien sind dabei zur Beweisführung zuzulassen.
Art. 22
Abberufung
Jeder Schiedsrichter kann durch schriftliche Vereinbarung der Parteien
abberufen werden.
Auf Antrag einer Partei kann die in Artikel 3 vorgesehene richterliche
Behörde einem Schiedsrichter aus wichtigen Gründen das Amt entziehen.
Art. 23
Ersetzung
Stirbt ein Schiedsrichter, hat er den Ausstand zu nehmen, wird er abberufen
oder tritt er zurück, so wird er nach dem Verfahren ersetzt, das bei seiner
Bestellung oder Ernennung befolgt wurde.
Kann er nicht auf diese Weise ersetzt werden, so wird der neue
Schiedsrichter durch die in Artikel 3 vorgesehene richterliche Behörde
ernannt, es sei denn, die Schiedsabrede habe ihrem Inhalte nach als
dahingefallen zu gelten.
Können die Parteien sich hierüber nicht einigen, so entscheidet die in
Artikel 3 vorgesehene richterliche Behörde nach Anhörung des
Schiedsgerichts, inwieweit die Prozesshandlungen, bei denen der ersetzte
Schiedsrichter mitgewirkt hat, weitergelten.
Ist die Amtsdauer des Schiedsrichters befristet, so wird der Lauf dieser
Frist durch die Ersetzung eines oder mehrerer Schiedsrichter nicht gehemmt.
Fünfter Abschnitt: Verfahren vor dem Schiedsgericht
Art. 24
Bestimmung des Verfahrens
Das Verfahren vor dem Schiedsgericht wird durch Vereinbarung der Parteien
oder in Ermangelung einer solchen durch Beschluss des Schiedsgerichts
bestimmt.
Wird das Verfahren weder durch Vereinbarung der Parteien noch durch
Beschluss des Schiedsgerichts festgelegt, so ist das Bundesgesetz vom 4.
Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess FN4 sinngemäss anwendbar.
Art. 25
Rechtliches Gehör
Das gewählte Verfahren hat auf jeden Fall die Gleichberechtigung der
Parteien zu gewährleisten und jeder von ihnen zu gestatten:
- das rechtliche Gehör zu erlangen und insbesondere ihre Angriffs- und
Verteidigungsmittel tatsächlicher und rechtlicher Art vorzubringen;
- jederzeit im Rahmen eines ordnungsgemässen Geschäftsganges in die Akten
Einsicht zu nehmen;
- den vom Schiedsgericht angeordneten Beweisverhandlungen und mündlichen
Verhandlungen beizuwohnen;
- sich durch einen Beauftragten eigener Wahl vertreten oder verbeiständen
zu lassen.
Art. 26
Vorsorgliche Massnahmen
Zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen sind allein die staatlichen
Gerichte zuständig.
Die Parteien können sich jedoch freiwillig den vom Schiedsgericht
vorgeschlagenen vorsorglichen Massnahmen unterziehen.
Art. 27
Mitwirkung der richterlichen Behörde
Das Schiedsgericht nimmt die Beweise selber ab.
Ist die Durchführung einer Beweismassnahme der staatlichen Gewalt
vorbehalten, so kann das Schiedsgericht die in Artikel 3 vorgesehene
richterliche Behörde um ihre Mitwirkung ersuchen. Diese handelt dabei gemäss
ihrem kantonalen Recht.
Art. 28
Intervention und Streitverkündung
Intervention und Streitverkündung setzen eine Schiedsabrede zwischen dem
Dritten und den Streitparteien voraus.
Sie bedürfen ausserdem der Zustimmung des Schiedsgerichts.
Art. 29
Verrechnung
Erhebt eine Partei die Verrechnungseinrede und beruft sie sich dabei auf ein
Rechtsverhältnis, welches das Schiedsgericht weder aufgrund der
Schiedsabrede noch aufgrund einer nachträglichen Vereinbarung der Parteien
beurteilen kann, so wird das Schiedsverfahren ausgesetzt und der Partei,
welche die Einrede erhoben hat, eine angemessene Frist zur Geltendmachung
ihrer Rechte vor dem zuständigen Gericht gesetzt.
Hat das zuständige Gericht seinen Entscheid gefällt, so wird das Verfahren
auf Antrag einer Partei wieder aufgenommen.
Sofern die Amtsdauer des Schiedsgerichts befristet ist, steht diese Frist
still, solange das Schiedsverfahren ausgesetzt ist.
Art. 30
Kostenvorschuss
Das Schiedsgericht kann einen Vorschuss für die mutmasslichen
Verfahrenskosten verlangen und die Durchführung des Verfahrens von dessen
Leistung abhängig machen. Es bestimmt die Höhe des Vorschusses jeder
Partei.
Leistet die Partei den von ihr verlangten Vorschuss nicht, so kann die
andere Partei nach ihrer Wahl die gesamten Kosten vorschiessen oder auf das
Schiedsverfahren verzichten. Verzichtet sie, so sind die Parteien mit Bezug
auf diese Streitsache nicht mehr an die Schiedsabrede gebunden.
Sechster Abschnitt: Schiedsspruch
Art. 31
Beratung und Schiedsspruch
Bei den Beratungen und Abstimmungen haben sämtliche Schiedsrichter
mitzuwirken.
Der Schiedsspruch wird mit Stimmenmehrheit gefällt, sofern die Schiedsabrede
nicht Einstimmigkeit oder eine qualifizierte Mehrheit verlangt (Art. 11 Abs.
4 bleibt vorbehalten)
Das Schiedsgericht entscheidet nach den Regeln des anwendbaren Rechts, es
sei denn, die Parteien hätten es in der Schiedsabrede ermächtigt, nach
Billigkeit zu urteilen.
Das Schiedsgericht darf einer Partei nicht mehr oder, ohne dass besondere
Gesetzesvorschriften es erlauben, anderes zusprechen, als sie verlangt hat.
Art. 32
Teilschiedssprüche
Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, kann das Schiedsgericht
durch mehrere Schiedssprüche entscheiden.
Art. 33
Inhalt des Schiedsspruches
Der Schiedsspruch enthält:
- die Namen der Schiedsrichter;
- die Bezeichnung der Parteien;
- die Angabe des Sitzes des Schiedsgerichtes;
- die Anträge der Parteien oder, in Ermangelung von Anträgen, eine
Umschreibung der Streitfrage;
- sofern die Parteien nicht ausdrücklich darauf verzichtet haben: die
Darstellung des Sachverhaltes, die rechtlichen Entscheidungsgründe und
gegebenenfalls die Billigkeitserwägungen;
- die Spruchformel über die Sache selbst;
- die Spruchformel über die Höhe und die Verlegung der Verfahrenskosten und
der Parteientschädigungen.
Der Schiedsspruch ist mit dem Datum zu versehen und von den Schiedsrichtern
zu unterzeichnen. Die Unterschrift der Mehrheit der Schiedsrichter genügt,
wenn im Schiedsspruch vermerkt wird, dass die Minderheit die Unterzeichnung
verweigert.
Hat das Schiedsgericht lediglich Schiedsrichter zu ernennen, so ist Absatz 1
Buchstabe e nicht anwendbar.
Art. 34
Einigung der Parteien
Das Vorliegen einer den Streit beendigenden Einigung der Parteien wird vom
Schiedsgericht in der Form eines Schiedsspruches festgestellt.
Art. 35
Hinterlegung und Zustellung
Das Schiedsgericht sorgt für die Hinterlegung des Schiedsspruches bei der in
Artikel 3 vorgesehenen richterlichen Behörde.
Der Schiedsspruch wird im Original und im Falle von Absatz 4 in ebenso
vielen Abschriften hinterlegt, als Parteien am Verfahren beteiligt sind.
Ist der Schiedsspruch nicht in einer der Amtssprachen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft abgefasst, so kann die Behörde, bei der er hinterlegt
wird, eine beglaubigte Übersetzung verlangen.
Diese Behörde stellt den Schiedsspruch den Parteien zu und teilt ihnen das
Datum der Hinterlegung mit.
Die Parteien können auf die Hinterlegung des Schiedsspruches verzichten. Sie
können ausserdem darauf verzichten, dass ihnen der Schiedsspruch durch die
richterliche Behörde zugestellt wird; in diesem Falle erfolgt die Zustellung
durch das Schiedsgericht.
Siebter Abschnitt: Nichtigkeitsbeschwerde und Revision
I. Nichtigkeitsbeschwerde
Art. 36
Gründe
Gegen den Schiedsspruch kann bei der in Artikel 3 vorgesehenen richterlichen
Behörde Nichtigkeitsbeschwerde erhoben werden, um geltend zu machen,
- das Schiedsgericht sei nicht ordnungsgemäss zusammengesetzt gewesen;
- das Schiedsgericht habe sich zu Unrecht zuständig oder unzuständig
erklärt;
- es habe über Streitpunkte entschieden, die ihm nicht unterbreitet wurden,
oder es habe Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen (Art. 32 bleibt
vorbehalten);
- eine zwingende Verfahrensvorschrift im Sinne von Artikel 25 sei verletzt
worden;
- das Schiedsgericht habe einer Partei mehr oder, ohne dass besondere
Gesetzesvorschriften es erlauben, anderes zugesprochen, als sie verlangt
hat;
- der Schiedsspruch sei willkürlich, weil er auf offensichtlich
aktenwidrigen tatsächlichen Feststellungen beruht oder weil er eine
offenbare Verletzung des Rechtes oder der Billigkeit enthält;
- das Schiedsgericht habe nach Ablauf seiner Amtsdauer entschieden;
- die Vorschriften des Artikels 33 seien missachtet worden oder die
Spruchformel sei unverständlich oder widersprüchlich;
- die vom Schiedsgericht festgesetzten Entschädigungen der Schiedsrichter
seien offensichtlich übersetzt.
Art. 37
Frist
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist binnen 30 Tagen nach der Zustellung des
Schiedspruches einzureichen.
Sie ist erst nach Erschöpfung der in der Schiedsabrede vorgesehenen
schiedsgerichtlichen Rechtsmittel zulässig.
Art. 38
Aufschiebende Wirkung
Die Nichtigkeitsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die in Artikel 3
vorgesehene richterliche Behörde kann ihr jedoch auf Gesuch einer Partei
diese Wirkung gewähren.
Art. 39
Rückweisung an das Schiedsgericht
Die mit der Nichtigkeitsbeschwerde befasste richterliche Behörde kann, nach
Anhörung der Parteien und wenn sie es als sachdienlich erachtet, den
Schiedsspruch an das Schiedsgericht zurückweisen und ihm eine Frist zur
Berichtigung oder Ergänzung desselben setzen.
Art. 40
Entscheidung
Wird der Schiedsspruch nicht an das Schiedsgericht zurückgewiesen oder von
diesem nicht fristgerecht berichtigt oder ergänzt, so entscheidet die
richterliche Behörde über die Nichtigkeitsbeschwerde und hebt bei deren
Gutheissung den Schiedsspruch auf.
Die Aufhebung kann auf einzelne Teile des Schiedsspruches beschränkt werden,
sofern nicht die andern davon abhängen.
Liegt der Nichtigkeitsgrund des Artikels 36 Buchstabe i vor, so hebt die
richterliche Behörde nur den Kostenspruch auf und setzt selber die
Entschädigungen der Schiedsrichter fest.
Wird der Schiedsspruch aufgehoben, so fällen die gleichen Schiedsrichter
einen neuen Entscheid, soweit sie nicht wegen ihrer Teilnahme am früheren
Verfahren oder aus einem andern Grunde abgelehnt werden.
II. Revision
Art. 41
Gründe
Die Revision kann verlangt werden:
- wenn durch Handlungen, die das schweizerische Recht als strafbar erklärt,
auf den Schiedsspruch eingewirkt worden ist; diese Handlungen müssen durch
ein Strafurteil festgestellt sein, es sei denn, ein Strafverfahren könne aus
anderen Gründen als mangels Beweisen nicht zum Urteil führen;
- wenn der Schiedsspruch in Unkenntnis erheblicher, vor der Beurteilung
eingetretener Tatsachen oder von Beweismitteln, die zur Erwahrung
erheblicher Tatsachen dienen, gefällt worden ist und es dem Revisionskläger
nicht möglich war, diese Tatsachen oder Beweismittel im Verfahren
beizubringen.
Art. 42
Frist
Das Revisionsgesuch ist binnen 60 Tagen seit Entdeckung des
Revisionsgrundes, spätestens jedoch binnen fünf Jahren seit der Zustellung
des Schiedsspruches der in Artikel 3 vorgesehenen richterlichen Behörde
einzureichen.
Art. 43
Rückweisung an das Schiedsgericht
Wird das Revisionsgesuch gutgeheissen, so weist die richterliche Behörde die
Streitsache zur Neubeurteilung an das Schiedsgericht zurück.
Verhinderte Schiedsrichter werden gemäss den Vorschriften von Artikel 3
ersetzt.
Muss ein neues Schiedsgericht gebildet werden, so werden die Schiedsrichter
gemäss den Vorschriften der Artikel 10-12 bestellt oder ernannt.
Im Falle der Rückweisung an das Schiedsgericht ist Artikel 16 sinngemäss
anwendbar.
Achter Abschnitt: Vollstreckung der Schiedssprüche
Art. 44
Vollstreckbarkeitsbescheinigung
Auf Gesuch einer Partei bescheinigt die in Artikel 3 vorgesehene
richterliche Behörde, dass ein Schiedsspruch, der Artikel 5 nicht
widerspricht, gleich einem gerichtlichen Urteil vollstreckbar ist, sofern:
- die Parteien ihn ausdrücklich anerkannt haben;
- oder gegen ihn binnen der Frist des Artikels 37 Absatz 1 keine
Nichtigkeitsbeschwerde eingereicht worden ist;
- oder einer rechtzeitig eingereichten Nichtigkeitsbeschwerde keine
aufschiebende Wirkung gewährt worden ist;
- oder eine erhobene Nichtigkeitsbeschwerde dahingefallen oder abgewiesen
worden ist.
Die Vollstreckbarkeitsbescheinigung wird am Schluss des Schiedsspruches
angebracht.
Die vorläufige Vollstreckung eines Schiedsspruches ist ausgeschlossen.
Neunter Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 45
Verfahren
Die Kantone regeln das Verfahren vor der in Artikel 3 vorgesehenen
richterlichen Behörde. Der Entscheid über die Ablehnung, Abberufung und
Ersetzung von Schiedsrichtern ergeht im summarischen Verfahren.
Die Kantone sind befugt, die in Artikel 3 Buchstaben a-e und g umschriebenen
Befugnisse ganz oder zum Teil an eine andere als die dort vorgesehene
richterliche Behörde zu übertragen. Machen sie hiervon Gebrauch, so können
die Parteien und die Schiedsrichter dennoch ihre Eingaben gültig dem oberen
ordentlichen kantonalen Zivilgericht einreichen.
Art. 46
Inkrafttreten
Tritt das Konkordat in einem Kanton in Kraft, so werden damit unter
Vorbehalt des Artikels 45 alle Gesetzesbestimmungen dieses Kantons über die
Schiedsgerichtsbarkeit aufgehoben.
Art. II
Das Gesetz über den Zivilprozess (Zivilprozessordnung) FN2 vom 13. Juni 1976
wird wie folgt geändert: . . . FN7
Art. III
Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung. Der Regierungsrat bestimmt den
Zeitpunkt des Inkrafttretens FN6.
FN1 OS 49, 370.
FN2 271.
FN3 SR 173.110.
FN4 SR 273.
FN5 SR 279.
FN6 In Kraft seit 1. Juli 1985 (OS 49, 387).
FN7 Text siehe 49, 370.