Wer ist Finanzintermediär?Dies sind einerseits Banken, Fondsleitungen, Investmentgesellschaften, Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen, Vermögensverwalter im Sinne des Kollektivanlagengesetzes, Versicherungseinrichtungen, Effektenhändler und die Spielbanken, welche alle einer spezialgesetzlichen Aufsicht unterstehen. Das Geldwäschereigesetz schafft nun aber eine gesetzliche Aufsicht auch für alle anderen Finanzintermediäre, welche es im einzelnen definiert. Die massgebliche gesetzliche Bestimmung lautet:Finanzintermediäre sind auch Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen; insbesondere Personen, die:
Verschiedene Finanzintermediäre sind vom Geltungsbereich des Geldwäschereigesetzes ausgenommen: Es sind dies die Schweizerische Nationalbank, steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und Personen, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber den Vorsorgeeinrichtungen erbringen sowie alle Finanzintermediäre, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber denjenigen Finanzintermediären erbringen, die selbst einer spezialgesetzlichen Aufsicht unterstehen (Art. 2 Abs. 4 GwG). Der Bundesrat hat in einer Verordnung vom 18. November 2009 (VBF SR 955.071) die Abgrenzung der berufsmässigen von der nichtberufsmässigen Tätigkeit vorgenommen. Im weiteren hat die ehemalige Kontrollstelle (ab 1. Januar 2009 integriert in die FINMA) verschiedene Rundschreiben zu Unterstellungsfragen veröffentlicht und diese in einem Unterstellungskommentar zusammengefasst. Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die hier verlinkten Seiten der ehemaligen Kontrollstelle nicht mehr aktuell sind und beim Bund auch nicht mehr aufgeschaltet sind. Sie haben aber nach wie vor Gültigkeit und werden von der FINMA im Archiv bereitgestellt. |