Standesregeln für Vermögensverwalter
(Neue Fassung vom 21. Oktober 2009)
Hinweis: Die Standesregulierung hat eine eigene Webseite:
www.polyasset.ch
Das Kollektivanlagengesetz (KAG) sieht für den Vertrieb von kollektiven
Kapitalanlagen (zum Beispiel Fondsanteile, ETF's) eine Bewilligungspflicht
vor. Es ist jedermann bei Strafe untersagt, ohne Bewilligung (als
Vertriebsträger) öffentlich für Kollektivanlagen Werbung zu betreiben (Art. 148
Abs. 1 Bst. d KAG). Als unerlaubte öffentliche Werbung gilt auch die
Verwendung von kollektiven Kapitalanlagen als Anlagemittel im Rahmen eines
Vermögensverwaltungsvertrages. Dies gilt - nach Ablauf der
Übergangsfrist - seit dem 1. Oktober 2009. Nicht unter diese Regelung fallen
strukturierte Produkte, die nach Art. 5 KAG und Art. 4 KKV zum öffentlichen
Vertrieb zugelassen sind.
Dies bedeutet im Ergebnis, dass der Vermögensverwalter im Rahmen der
Ausführung seines Auftrags keine kollektiven Kapitalanlagen einsetzen kann,
ohne gegen die Strafbestimmung des KAG zu verstossen. Eine Alternative
findet sich in Artikel 6 Absatz 2 KKV wo in Anwendung von Art. 10 Abs.
4 KAG bestimmt wird:
2Anlegerinnen und Anleger, die mit einem
unabhängigen Vermögensverwalter oder einer unabhängigen Vermögensverwalterin
einen schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrag abgeschlossen haben, gelten
als qualifiziert, sofern:
- die Vermögensverwalterin oder der Vermögensverwalter als
Finanzintermediär dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 1997 (GwG)
unterstellt ist (Art. 2 Abs. 3 Bst. e GwG);
- die Vermögensverwalterin oder der Vermögensverwalter den Verhaltensregeln
einer Branchenorganisation untersteht, die von der FINMA als Mindeststandards
anerkannt sind; und
- der Vermögensverwaltungsvertrag den anerkannten Richtlinien einer
Branchenorganisation entspricht.
Für Vermögensverwalter, die sich genehmigten Standesregeln unterstellen,
fallen deshalb verschiedene Restriktionen weg. Sie können in Ausführung
ihres Vermögensverwaltungsauftrags für ihre Kunden kollektive Kapitalanlagen
(auch nicht bewilligte, die zum Vertrieb in der Schweiz nicht zugelassen
sind) verwenden, ohne dass dies als öffentliche Werbung gilt. Keine
Bewilligungspflicht als Vertriebsträger im Sinne von Art. 19 KAG entsteht
beim Vertrieb von kollektiven Kapitalanlagen an qualifizierte Anleger im
Sinne von Art. 10 Abs. 3 KAG und Art. 6 KKV.
Die Unterstellung unter die Standesregeln erfolgt freiwillig. Es bedarf
hierzu einer besonderen Unterstellungserklärung. Mit den Standesregeln wird
der Vermögensverwalter verpflichtet, uneingeschränkt die Interessen seiner
Kunden zu wahren. Die Einhaltung der Standesregeln wird jährlich überprüft.
Bei Verstössen gilt das Sanktionssystem der SRO.
Links:
Unterstellung unter die Standesregeln
Mitglieder der SRO PolyReg können sich den Standesregeln unterstellen. Dabei
ist wie folgt vorzugehen:
- Lesen Sie den Text der Standesregeln genau durch. Entscheiden Sie, ob Sie diese
Regeln einhalten können und wollen.
- Lesen Sie den Text des Reglements über Kontrolle und Sanktionierung der
Standesregeln.
- Wählen Sie eine fachkundige Prüfstelle. Diese kann mit Ihrer
aktienrechtlichen Revisionsstelle oder der GwG-Prüfstelle identisch sein,
muss es aber nicht. Lassen Sie sich die Annahme des Mandats schriftlich
bestätigen.
- Füllen Sie das Anmeldeformular vollständig aus. Die Beilagen gemäss §5
des Reglements, über welche die SRO PolyReg bereits verfügt, brauchen nicht
mehr beigelegt zu werden. Reichen Sie den Antrag dem Geschäftsführer
ein.
- Neu abgeschlossene Vermögensverwaltungsverträge müssen den Anforderungen
der Standesregeln entsprechen. Bestehende Verträge sind bis zum 31. Dezember
2010 formell an die Bestimmungen der Standesregeln anzupassen. Nach Ablauf
dieser Übergangsfrist gelten Kunden mit nicht standesregelkonformen
Verträgen nicht mehr als qualifizierte Anleger im Sinne des Art. 6
KKV.
- Denken Sie daran, Ihre Prüfstelle rechtzeitig mit der Prüfung zu
beauftragen, damit der Prüfbericht innert Frist eingereicht werden kann.
PolyReg erlässt keine entsprechende
Aufforderung an Sie oder den Prüfer. Für den Rapport der Prüfstelle ist das
entsprechende Formular zu verwenden.
Weiterführende Informationen
Die FINMA hat in der Rubrik FAQ --> Beaufsichtigte -->
Vermögensverwaltung zu den häufigsten
Fragen Stellung genommen (neue Fassung vom 16. Oktober 2009). Daraus
werden nachstehend einige Auszüge wiedergegeben:
1. Wen und was regelt das Aufsichtsrecht?
Die Finanzmarktgesetze im Sinne von Art. 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (FINMAG; SR 956.1) nehmen
entlang der Wertschöpfungskette verschiedene Finanzdienstleister in die
Pflicht, indem sie etwa eine Bewilligungspflicht, Verhaltens- und
Vertriebsregeln sowie weitere Vorgaben zur Geschäftstätigkeit aufstellen.
Vereinzelt kennt das Aufsichtsrecht auch Regeln für Produkte. Die
aufsichtsrechtlichen Vorgaben werden nachfolgend grob skizziert. Für strukturierte
Produkte, die nur partikulär von Art. 5 des Kollektivanlagengesetzes (KAG; SR 951.31) und Art. 4 der
Kollektivanlagenverordnung (KKV; SR 951.311) erfasst
werden, sind separate FAQs vorhanden.
13. Was ist unter unabhängiger Vermögensverwaltung zu
verstehen?
Bei der Vermögensverwaltung
im engeren Sinne werden gestützt auf eine Vollmacht Vermögenswerte betreut
und angelegt. Dabei ist die Konto- und Depotführung, d.h. die Entgegennahme
von Geldern, die Aufbewahrung von Effekten usw., bewilligten Banken und
Effektenhändlern vorbehalten (Art. 1 Abs. 2 BankG; Rz 50 und 52 FINMA-RS 08/5 "Effektenhändler"). Das Wort
"unabhängig" bedeutet, dass diese Vermögensverwalter nicht Teil
einer Bank oder eines Effektenhändlers, sondern von jenen unabhängig sind
(dazu ausführlich Kapitel 6 des Berichts der Eidg. Bankenkommission zu Anreizsystemen
und Interessenkonflikten beim Vertrieb von Finanzprodukten vom August 2008).
Diese Berufsbezeichnung ist im übrigen nicht geschützt.
14. Wie werden unabhängige Vermögensverwalter
aufsichtsrechtlich erfasst?
Unabhängige Vermögensverwalter (UVV) fallen zunächst unter Art. 2 Abs. 3
Bst. e des Geldwäschereigesetzes (GwG; SR 955.0). Auch gelten für
sie die soeben erwähnten Verbote der Banken- und
Börsengesetzgebung.
Für UVV, die für nicht (anderweitig) qualifizierte Anleger Kollektivanlagen
erwerben wollen, gilt zudem Art. 6 Abs. 2 KKV, wonach sie den von der FINMA
als Mindeststandard anerkannten Verhaltensregeln einer Branchenorganisation
unterstehen und ihre Vermögensverwaltungsverträge im Einklang mit diesen
Verhaltensregeln ausgestalten müssen.
Schliesslich enthalten auch andere Erlasse als die Finanzmarktgesetze
Vorgaben (vgl. z.B. Art. 48f ff. BVV 2).
15. Weshalb genau werden UVV überhaupt von der
Kollektivanlagengesetzgebung erfasst?
Wie erwähnt sieht die Kollektivanlagengesetzgebung nicht nur
Bewilligungspflichten vor, sondern sie auferlegt teilweise auch Verbote.
Unter anderem ist es jedermann bei Strafe untersagt, ohne Bewilligung (als
Vertriebsträger) bzw. Genehmigung (bei einzelnen Produkten) öffentlich für
Kollektivanlagen Werbung zu betreiben (Art. 148 Abs. 1 Bst. d KAG). Mit
dieser Konzeption erfasste der Gesetzgeber sämtliche Akteure, bei denen es
unbewilligte öffentliche Werbung für Kollektivanlagen zu verhindern gilt: in
erster Linie die Vertriebsträger (die eine Bewilligung beantragen müssen)
und die Anlageberater (die lediglich beraten dürfen), aber auch die
Vermögensverwalter (die technisch gesehen gar nicht mehr werben müssen, wenn
sie über eine Vermögensverwaltungsvollmacht verfügen).
Immerhin schuf der Gesetzgeber zu Gunsten letzterer mit Art. 3 i.V.m. Art.
10 Abs. 3 Bst. f KAG eine teilweise Ausnahme dahingehend, dass keine
unerlaubte öffentliche Werbung vorliegt, falls ein prudentiell
beaufsichtigter Vermögensverwalter mit seinen Vermögensverwaltungskunden
jeweils einen schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrag abgeschlossen
hat.
Für die nicht prudentiell beaufsichtigten UVV brachte dann Art. 3
i.V.m. Art. 6 Abs. 2 KKV auf den 1. Januar 2007 eine analoge Ausnahme.
Bedingungen sind wie erwähnt: eine GwG-Unterstellung,
eine Unterstellung unter von der FINMA anerkannte Verhaltensregeln einer
Branchenorganisation sowie jeweils ein Vermögensverwaltungsauftrag, der den
Verhaltensregeln entspricht.
Um der Vermögensverwaltungsbranche Zeit zu geben, Branchenorganisationen zu
bilden und Verhaltensregeln zu schaffen, gewährte die Eidg. Bankenkommission
im August 2007 eine Übergangsfrist von zwei Jahren, um "[...] den
Anforderungen von Art. 6 Abs. 2 KKV [zu] genügen, damit keine öffentliche
Werbung vorliegt" (Rz 35 EBK-RS 03/1 "Öffentliche Werbung /
Kollektive Kapitalanlagen" [aufgehoben per 31. Dezember 2008]; EBK-Jahresbericht 2007 S. 46). Diese Übergangsfrist
wurde von der FINMA am 1. Januar 2009 übernommen (Rz 35 FINMA-RS 08/8 "Öffentliche Werbung kollektive
Kapitalanlagen"). Sie endete am 30. September 2009.
Da in der Vermögensverwaltungsbranche Unklarheiten über die Ausgestaltung
der Verhaltensregeln aufkamen und die FINMA nicht einer Organisation ein
Exklusivrecht gewähren wollte, erliess die FINMA noch im Dezember 2008
"Eckwerte" für die Anerkennung von
Verhaltensregeln (Rz 2 FINMA-RS 09/1 "Eckwerte zur Vermögensverwaltung").
Diese gelten im übrigen auch für den Kreis der prudentiell
Beaufsichtigten.
16. Was ist nun vereinfacht ausgedrückt die Folge
dieser Regulierung?
Nochmals auf den Punkt gebracht: Falls ein Vermögensverwaltungskunde keine
vermögende Privatperson gemäss Rz 13 ff. FINMA-RS 08/8 "Öffentliche Werbung kollektive
Kapitalanlagen" oder anderweitig qualifizierter Anleger ist, muss -
unabhängig vom GwG-Status (DUFI oder SRO-Anschluss) - ab 1. Oktober
2009 ein schriftlicher Vermögensverwaltungsvertrag vorliegen, welcher
einem anerkannten Mindeststandard entspricht, soweit für den Kunden gestützt
auf eine Vollmacht Anteile an Kollektivanlagen erworben werden sollen.
Andernfalls liegt unerlaubte öffentliche Werbung für Kollektivanlagen vor.
(Bestehende Positionen dürfen dagegen nach Belieben gehalten oder verkauft
werden.)
Zur Unterstellung haben sich UVV mit einer Branchenorganisation in
Verbindung zu setzen, deren Verhaltensregeln von der FINMA anerkannt sind.
Zur Wahl stehen:
- "Code de déontologie relatif à l´exercice de la profession de gérant de fortune indépendant" der Association Romande des Intermédiaires Financiers (ARIF);
- "Norme di comportamento nell´ambito della gestione patrimoniale (NCGP)" des Organismo di Autodisciplina dei Fiduciari del Cantone Ticino (OAD FCT);
- "Règlement relatif aux règles-cadres pour la gestion de fortune" des OAR-G Organisme d'autorégulation fondé par le GSCGI et GPCGFG;
- "Règles d´Ethique Professionnelle" der Schweizerischen Vereinigung Unabhängiger Finanzberater (SVUF);
- "Schweizerische Standesregeln für die Ausübung der unabhängigen Vermögensverwaltung" des Verbands Schweizerischer Vermögensverwalter (VSV);
- "Standesregeln" des PolyReg Allg. Selbstregulierungs-Verein;
- "Verhaltensregeln in Sachen Ausübung der Vermögensverwaltung" des VQF Verein zur Qualitätssicherung von Finanzdienstleistungen.
17. Und was für Kollektivanlagen dürfen dann nach
einer Unterstellung unter anerkannte Verhaltensregeln für Kunden erworben
werden?
Erworben werden dürfen Anteile an sämtlichen denkbaren Kollektivanlagen. Es
macht demnach keinen Unterschied, ob es sich um in-/ausländische, (nicht)
genehmigte oder um andere Kollektivanlagen handelt.
18. Aber birgt das für Kunden nicht auch
Gefahren, gerade wenn nicht vermögende Privatpersonen nun als qualifiziert
gelten?
Die Frage ist berechtigt. Sie ist indes zu verneinen, da der
Vermögensverwaltungsvertrag Anlagebeschränkungen und Anlageziele enthalten
muss (so Rz 9 FINMA-RS 09/1 "Eckwerte zur Vermögensverwaltung" als
Vorgabe für entsprechende Verhaltensregeln). Dabei leiten sich die Ziele aus
dem Risikoprofil des Kunden ab, so dass für nicht vermögende Privatpersonen
a priori gar nicht sämtliche Finanzprodukte in Frage kommen.
19. Wie verhält es sich eigentlich mit ETFs, ETSFs und
strukturierten Produkten?
Sowohl Exchange Traded Funds (ETFs) als auch Exchange Traded Structured
Funds (ETSFs) sind börsengehandelte Anlagefonds und fallen demnach unter die
Kollektivanlagengesetzgebung. Dagegen ist das Anbieten und Vertreiben von strukturierten Produkten unter den (bisherigen)
Voraussetzungen von Art. 5 KAG und Art. 4
KKV weiterhin zulässig.
20. Zum Teil ist die Rede davon, UVV sollten (nebst
ihren Kunden) selbst auch noch qualifizierte Anleger werden. Was ist hier
gemeint?
Viele UVV haben Zusammenarbeits- oder ähnliche Verträge mit
Produzenten abgeschlossen, die ihnen Informationen über möglicherweise
interessante Finanzprodukte versprechen. Da angesichts der Ausgestaltung der
Verträge die betroffenen Vertragsverhältnisse nicht von der erwähnten Ausnahme in Art. 10 Abs. 3 Bst. f KAG profitieren
können, sieht Rz 12 FINMA-RS 08/8 "Öffentliche Werbung kollektive
Kapitalanlagen" die Möglichkeit vor, dass auch der UVV qualifizierter
Anleger werden kann, um weiterhin von Informationen über Kollektivanlagen zu
profitieren (EBK-Jahresbericht 2007 S. 46). Bedingung ist allerdings,
dass der UVV einen von der FINMA anerkannten Mindeststandard hinsichtlich
all seiner vertraglichen Beziehungen mit Vermögensverwaltungskunden
einhält.
21. Ich benötige selbst keinen Status als
qualifizierter Anleger und meine Kunden sind allesamt vermögende
Privatpersonen. Meine Branchenorganisation will mich nun trotzdem zur
Einhaltung ihrer Verhaltensregeln zwingen. Weshalb?
Die Branchenorganisationen entscheiden selbst, ob sie die Einhaltung ihrer
Verhaltensregeln für sämtliche Unterstellte zwingend vorschreiben oder nur
für jene Vermögensverwalter, für die eine Einhaltung mit Blick auf die
Kollektivanlagengesetzgebung zwingend ist.
22. Gelten diese Ausführungen auch für …
- … UVV mit DUFI-Status?
Ja. Wie erwähnt macht es hinsichtlich der Einhaltung
der Kollektivanlagengesetzgebung keinen Unterschied, ob ein UVV DUFI-Status
aufweist oder sich einer SRO angeschlossen hat.
- … UVV mit einer Vertriebsträgerbewilligung?
Ja. Bei der Tätigkeit als Vertriebsträger (Verkaufsvermittlung; "push-side")
und als Vermögensverwalter (Einkaufsvermittlung; "pull-side") handelt es
sich um verschiedene Tätigkeiten, die (teils) unterschiedlichen
Regulierungen unterworfen sind. Unternehmen, die beide Tätigkeiten ausüben,
müssen sowohl den Regulierungen für Vertriebsträger als auch jenen für
Vermögensverwalter genügen. Sie haben diese beiden Tätigkeiten gegenüber
ihrer Kundschaft im erforderlichen Umfang zu trennen und dürfen namentlich
gegenüber ein- und demselben Vermögensverwaltungskunden nicht gleichzeitig
als Vertriebsträger agieren.
39. Innerhalb welcher Frist müssen die
Vermögensverwalter die für sie geltenden Verhaltensregeln übernehmen? (Rz
33)
Die Verhaltensregeln der Branchenorganisationen können Übergangsbestimmungen
vorsehen, die ihren Mitgliedern eine angemessene Frist einräumen, um die
Verhaltensregeln zu übernehmen. Als angemessene Frist für die Anpassung
bestehender Vermögensverwaltungsverträge gilt die Zeitspanne bis 31.
Dezember 2010. Neue Vermögensverwaltungsverträge müssen sogleich im Einklang
mit den Bestimmungen des gewählten Mindeststandards ausgestaltet
werden.
40. Wo erhalte ich weitere Informationen?
Branchenorganisationen geben Auskunft zu Auslegungsfragen hinsichtlich ihrer
Selbstregulierungen, Möglichkeiten einer Mitgliedschaft usw.
41. An wen kann ich mich innerhalb der FINMA bei
zusätzlichen Fragen wenden?
policy@finma.ch oder Tel. +41 31 327 94
40.
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