NewsIn dieser Rubrik informiert die SRO PolyReg über verschiedene aktuelle Themen.
Umsetzung des revidierten GeldwäschereigesetzesMit Schreiben vom 15. März 2009 hat die SRO PolyReg alle Mitglieder auf die Sorgfaltspflichten nach dem revidierten Geldwäschereigesetz aufmerksam gemacht wie folgt:
Provisorische Weisungen zur UmsetzungBis zum Vorliegen eines neuen genehmigten Reglements gelten für die Mitglieder der SRO PolyReg nebst den gesetzlichen Bestimmungen die folgenden Weisungen zur Umsetzung der neuen Sorgfaltspflichten:Zeitpunkt der AnwendbarkeitDie vorliegenden Weisungen gelten ab dem 19. März 2009 und sind sofort anzuwenden. Eine Anpassung bestehender Kundendossiers an die neuen Vorschriften zur Identifikation juristischer Personen (rückwirkende Anwendung) ist derzeit nicht notwendig.Identifizierung iuristischer PersonenZusätzlich zur Identifizierung der iuristischen Person als Vertragspartei (wie bis anhin) ist zudem die (natürliche) Person zu identifizieren, welche im Namen der Vertragspartei die Geschäftsbeziehung aufnimmt.Die Bevollmächtigungsbestimmungen der Vertragspartei bezüglich dieser Person sind zur Kenntnis zu nehmen und zu dokumentieren (HR-Auszug, Vollmacht). Handeln mehrere Personen gemeinsam (z.B. Kollektivunterschrift), so gilt das vorstehende für alle handelnden Personen. AbklärungspflichtBei Eingehung einer neuen Geschäftsbeziehung sind Art und Zweck der von der Vertragspartei gewünschten Geschäftsbeziehung zu identifizieren (resp. abzuklären) und es ist das Ergebnis in einer Aktennotiz oder im Kundenprofil festzuhalten.Der Umfang der einzuholenden Informationen richtet sich nach dem Risiko, das die Vertragspartei darstellt und hängt auch davon ab, ob Art und Zweck der Geschäftsbeziehung nach den Umständen offensichtlich sind, oder vertiefter Klärung bedürfen. Vermögenswerte von geringem WertDie neue "Bagatellklausel" Art. 7a GwG ist bis zum Vorliegen eines Reglements der SRO nicht anzuwenden.MeldepflichtEine Meldepflicht nach Art. 9 GwG besteht neu auch bei Verdacht auf Terrorismusfinanzierung.Werden Verhandlungen zur Aufnahme einer Geschäftsbeziehung wegen eines begründeten Verdachts (Art. 9 Abs. 1 Bst. a GwG) abgebrochen, so ist der Meldestelle unverzüglich Meldung zu erstatten, auch wenn die Geschäftsbeziehung noch nicht eingegangen wurde. Information nach MeldungInformiert der Finanzintermediär nach Artikel 10a GwG einen anderen Finanzintermediär, so hält er diese Tatsache in einer Aktennotiz fest.PolyReg, 18.3.2009 |