Bush-Listen: Suche nach Terroristengeldern
Es gibt zwei Sorten von Listen: Typ 1 und Typ 2.
Die Listen vom Typ 1 enthalten Namen von natürlichen und juristischen
Personen und Gruppierungen, die Verbindungen zu Usama bin Laden, der
Gruppierung "Al-Qaïda" oder den Taliban aufweisen sollen und daher auch dem
UNO Al-Qaïda und Taliban Sanktionskomitee zur Prüfung und Integrierung in
die Namensliste dieses Komitees vorgelegt werden. Nach einer Prüfung werden
die natürlichen und juristischen Personen und Gruppierungen in der Regel in
die Namensliste des Sanktionskomitees aufgenommen. Damit werden die
Sanktionen gemäss der Resolution 1267 (1999) und der Folgeresolutionen gegen
diese Personen und Gruppierungen für alle UNO-Mitglieder verbindlich.
Gemäss Praxis der Kontrollstelle unterliegen Geschäftsbeziehungen mit
Personen und Organisationen auf solchen Listen einem begründeten Verdacht im
Sinne von Art. 9 GwG, wonach die involvierten Vermögenswerte im Zusammenhang
mit Geldwäscherei stehen, aus einem Verbrechen herrühren oder der
Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen.
Die Kontrollstelle erachtet es deshalb als Pflicht jedes Finanzintermediärs
- unverzüglich zu untersuchen, ob Vertragsbeziehungen zu den auf diesen
Listen genannten Personen und Organisationen unterhalten werden oder ob
solche Personen an Vermögenswerten, welche bei ihnen angelegt oder
hinterlegt sind; wirtschaftlich berechtigt sind;
- solche Geschäftsbeziehungen unverzüglich der Meldestelle für
Geldwäscherei zu melden. Entsprechend den Anforderungen des
Geldwäschereigesetzes sind die betroffenen Kunden nicht über die TMeldung zu
informieren und Vermögenswerte bis zu einer Verfügung der zuständigen
Strafverfolgungsbehörde, längstens aber während fünf Werktagen zu sperren
(Art. 10 GwG).
Die Meldung an die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) ist unabhängig von
der Meldung, die nach Anpassung des Anhangs 2 der Verordnung über Massnahmen
gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden,
der Gruppierung "Al-Qaïda" oder den Taliban (Wirtschaftssanktionen) an das
seco gemacht werden muss und ersetzt diese nicht. Die Meldung an das seco
hat separat zu erfolgen.
Die Listen vom Typ 2 enthalten Namen von natürlichen und
juristischen Personen und Gruppierungen, die Verbindungen zu terroristischen
Aktivitäten aufweisen sollen, aber nicht mit Usama bin Laden, der
Gruppierung "Al Qaïda" oder den Taliban in Verbindung gebracht werden.
Bezüglich solcher Listen erachtet es die Kontrollstelle als Pflicht jedes
Finanzintermediärs
- zu untersuchen, ob Vertragsbeziehungen zu den auf diesen Listen
genannten Personen und Organisationen unterhalten werden oder ob solche
Personen an Vermögenswerten, welche bei ihm angelegt oder hinterlegt sind,
wirtschaftlich berechtigt sind;
- solche Geschäftsbeziehungen einer erhöhten Sorgfaltspflicht zu
unterstellen;
- falls auf Grund der Gesamtanalyse solcher Geschäftsbeziehungen ein
begründeter Verdacht im Sinne von Art. 9 GwG besteht, eine Meldung an die
Meldestelle für Geldwäscherei MROS zu machen. Entsprechend den Anforderungen
des Geldwäschereigesetzes sind in einem solchen Fall die betroffenen Kunden
nicht über die Meldung zu informieren und Vermögenswerte bis zu einer
Verfügung der zuständigen Strafverfolgungsbehörde, längstens aber während
fünf Werktagen zu sperren (Art.10 GwG).
Die Listen werden auf der Website der Kontrollstelle publiziert und sind
dort abrufbar
(Listen Typ 1 und
Listen Typ 2).
Die Namen finden Sie mit unserer
Namenssuche.
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