Basisdokumente der SRO PolyReg
Gesetze und Verordnungen
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Sanktionen der FATFDie Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei weist in ihrem Informationsschreiben Nr. 12 darauf hin, dass Transaktionen, welche ganz oder teilweise über nicht-kooperative Länder abgewickelt werden oder in welche natürliche oder juristische Personen aus diesen Ländern involviert sind, der besonderen Abklärungspflicht gemäss Art. 6 GwG unterstehen. Das heisst für die Praxis: Die wirtschaftlichen Hintergründe und der Zweck einer Transaktion mit einer Person, Firma oder mit einem Finanzinstitut aus einem nicht-kooperativen Land sind auch ohne das Vorliegen weiterer Anhaltspunkte abzuklären, es sei denn, ihre Rechtmässigkeit sei erkennbar. Weitere Weisungen der Kontrollstelle über das Verhalten der Finanzintermediäre bei Geschäftsbeziehungen mit Personen aus Risikoländern finden Sie in Informationsschreiben Nr. 19 und Informationsschreiben Nr. 26 der Kontrollstelle sowie auf deren Webseite.Die Sanktionen der FATF wurden wiederholt angepasst und geändert. Den aktuellen Stand entnehmen Sie der Webseite der FATF. Gemäss einer Veröffentlichung der FATF vom 29. Februar 2008 stellen Geschäftsbeziehungen mit den Ländern Usbekistan, Iran, Pakistan, São Tomé & Principe, Turkmenistan und Nordzypern ein Risiko dar, weil bei diesen Ländern Defizite ausgemacht wurden. Für die PolyReg-Mitglieder besteht deshalb für alle Geschäftsbeziehungen, welche Berührungspunkte mit den genannten Ländern aufweisen, die besondere Abklärungspflicht. |