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Die SRO PolyReg ersucht alle Mitglieder, bei Kundenbeziehungen nach
Massgabe des nachstehend wiedergegebenen Informationsschreibens Nr. 19 der
Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei (Kontrollstelle)
den Weisungen entsprechend zu verfahren.
Eidgenössische Finanzverwaltung
Administration fédérale des finances
Amministrazione federale delle finanze
Administraziun federala da finanzas
Swiss Federal Finance Administration
Christoffelgasse 5
3003 Bern
Bern, 21. Dezember 2001
Tel 031/ 323 39 94
Fax 031/ 323 52 61
E-Mail gwginfo@efv.admin.ch
Unser Zeichen 355.7/mac
An alle anerkannten Selbstregulierungsorganisationen
an alle Finanzintermediäre gemäss Art. 14 Abs. 1 GwG
Betrifft: Selbstregulierungsorganisationen, Informationsschreiben Nr. 19;
Direkt unterstellte Finanzintermediäre, Informationsschreiben Nr. 7
Ergreifung von Gegenmassnahmen gegenüber Nauru
Sehr geehrte Damen und Herren
Am 5. Dezember 2001 hat die Financial Action Task Force on Money Laundering
(FATF / GAFI) die Ergreifung von Gegenmassnahmen gegenüber Nauru beschlossen,
weil gravierende und anhaltende Mängel bei der Bekämpfung der Geldwäscherei
in diesem Land bestehen.1
Demzufolge lädt die Kontrollstelle die Finanzintermediäre ein, im Hinblick
auf den Geschäftsverkehr mit Nauru folgende Massnahmen zu treffen:
- Erhöhte Aufmerksamkeit und verschärfte Sorgfaltspflichten bei
Geschäftsbeziehungen mit natürlichen oder juristischen Personen mit Sitz
oder Wohnsitz in Nauru; insbesondere:
- Eingehende Überprüfung und Identifizierung der Vertragspartner und der
wirtschaftlich berechtigten Personen gemäss Art. 3 und 4 GwG sowie
- Systematische Forderung einer Bestätigung in Bezug auf die Identität der
wirtschaftlich berechtigten Person bei der Eröffnung einer
Geschäftsbeziehung mit einer Vertragspartei mit Sitz oder Wohnsitz in Nauru.
Die Kontrollstelle weist noch darauf hin, dass die bereits für Nauru und für
die anderen, am 7. September 2001 als nicht-kooperativ bezeichneten 18
Länder2 erlassenen Vorschriften immer noch von aktueller Bedeutung sind.
Die in Ziffer 89 des Berichts des FATF vom 22. Juni 20013
enthaltene Warnung bleibt gültig, und die Kontrollstelle unterstreicht, dass
Transaktionen, welche ganz oder teilweise über nicht-kooperative Länder
abgewickelt werden oder in welche natürliche oder juristische Personen aus
diesen Ländern involviert sind, der besonderen Abklärungspflicht gemäss Art.
6 GwG unterstehen.
Wir bitten die der Kontrollstelle direkt unterstellten Finanzintermediäre,
die entsprechenden Vorkehrungen zu treffen. Die anerkannten
Selbstregulierungsorganisationen bitten wir, ihre angeschlossenen
Finanzintermediäre entsprechend zu informieren.
Mit freundlichen Grüssen
EIDG. FINANZVERWALTUNG
Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei
| Dina Balleyguier | Christophe Maillard |
| Leiterin der Kontrollstelle | Juristischer Mitarbeiter |
Fussnoten:
- Pressemitteilungen vom 5. Dezember 2001
(http://www1.oecd.org/fatf/pdf/PR-20011205_en.pdf).
- Cook Islands; Dominica; Egypt; Grenada; Guatemala; Hungary;
Indonesia; Israel; Lebanon; Marshall Islands; Myanmar; Nauru; Nigeria;
Niue; Philippines; Russia; St. Kitts and Nevis; St. Vincent and the
Grenadines; Ukraine (English version; 04.02.2002).
- Entsprechend der Empfehlung 21 der FATF müssen Finanzinstitutionen bei
Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit Personen, Gesellschaften und
Finanzinstitutionen der erwähnten nicht-kooperativen Länder besonders
aufmerksam sein.
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