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Die SRO PolyReg ersucht alle Mitglieder, bei Kundenbeziehungen nach
Massgabe des nachstehend wiedergegebenen Informationsschreibens Nr. 26 der
Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei (Kontrollstelle)
zu verfahren.
Christoffelgasse 5
Bern, 3. Februar 2003
An alle anerkannten Selbstregulierungsorganisationen
Ergreifung von Gegenmassnahmen gegenüber der UkraineSehr geehrte Damen und Herren Am 20. Dezember 2002 hat die Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF/GAFI) die Ergreifung von Gegenmassnahmen gegenüber der Ukraine beschlossen, weil in diesem Land gravierende und anhaltende Mängel bei der Bekämpfung der Geldwäscherei bestehen.1 Demzufolge lädt die Kontrollstelle die Finanzintermediäre ein, im Hinblick auf den Geschäftsverkehr mit der Ukraine folgende Massnahmen zu treffen:
Erhöhte Aufmerksamkeit und verschärfte Sorgfaltspflichten bei Geschäftsbeziehungen mit natürlichen oder juristischen Personen mit Sitz oder Wohnsitz in der Ukraine, insbesondere: Die Kontrollstelle weist auch darauf hin, dass die für die Ukraine und für die anderen, am 11. Oktober 2002 als nicht-kooperativ bezeichneten 10 Länder2 bereits erlassenen Vorschriften immer noch von aktueller Bedeutung sind. Die in Ziffer 100 des Berichts der FATF vom 21. Juni 20023 enthaltene Warnung bleibt gültig, und die Kontrollstelle unterstreicht, dass Transaktionen, welche ganz oder teilweise über nicht-kooperative Länder abgewickelt werden oder in welche natürliche oder juristische Personen aus diesen Ländern involviert sind, der besonderen Abklärungspflicht gemäss Art. 6 GwG unterstehen. Wir bitten die der Kontrollstelle direkt unterstellten Finanzintermediäre, die entsprechenden Vorkehrungen zu treffen. Die anerkannten Selbstregulierungsorganisationen bitten wir, ihre angeschlossenen Finanzintermediäre entsprechend zu informieren.
1 Pressemitteilung vom 20. Dezember 2002 (http://www.fatf-gafi.org/pdf/PR-20021220_en.pdf). 2 Cook Islands; Egypt; Grenada; Guatemala; Indonesia; Myanmar; Nauru; Nigeria; Philippines; St. Vincent and the Grenadines; Ukraine. 3 Entsprechend der Empfehlung 21 der FATF müssen Finanzinstitute bei Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit Personen, Gesellschaften und Finanzinstitute der erwähnten "nicht-kooperativen Länder" besonders aufmerksam sein. |
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