Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA
von der FINMA anerkannte Selbstregulierungsorganisationen
PolyReg Allg. Selbstregulierungs-Verein
 
Basisdokumente der SRO PolyReg
Gesetze und Verordnungen
Formulare
Die SRO PolyReg ersucht alle Mitglieder, bei Kundenbeziehungen nach Massgabe des nachstehend wiedergegebenen Informationsschreibens Nr. 26 der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei (Kontrollstelle) zu verfahren.


Kontrollstelle GwG
Autorité de contrôle LBA
Autorità di controllo LRB
          Eidgenössische Finanzverwaltung
Administration fédérale des finances
Amministrazione federale delle finanze
Administraziun federala da finanzas
Swiss Federal Finance Administration

Christoffelgasse 5
CH-3003 Bern

Bern, 3. Februar 2003
Tel: ++41 31 323 39 94
Fax: ++41 31 323 52 61
E-Mail info@gwg.admin.ch
Internet www.gwg.admin.ch
Unser Zeichen 355.7/

An alle anerkannten Selbstregulierungsorganisationen
und an alle Finanzintermediäre gemäss Art. 14 Abs. 1 GwG

Betrifft:  

Informationsschreiben Nr. 26 (Selbstregulierungsorganisationen)
Informationsschreiben Nr. 14 (Finanzintermediäre gemäss Art. 14 Abs. 1 GwG)

Ergreifung von Gegenmassnahmen gegenüber der Ukraine

Sehr geehrte Damen und Herren

Am 20. Dezember 2002 hat die Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF/GAFI) die Ergreifung von Gegenmassnahmen gegenüber der Ukraine beschlossen, weil in diesem Land gravierende und anhaltende Mängel bei der Bekämpfung der Geldwäscherei bestehen.1

Demzufolge lädt die Kontrollstelle die Finanzintermediäre ein, im Hinblick auf den Geschäftsverkehr mit der Ukraine folgende Massnahmen zu treffen:

Erhöhte Aufmerksamkeit und verschärfte Sorgfaltspflichten bei Geschäftsbeziehungen mit natürlichen oder juristischen Personen mit Sitz oder Wohnsitz in der Ukraine, insbesondere:

  1. eingehende Überprüfung und Identifizierung der Vertragspartner und der wirtschaftlich berechtigten Personen gemäss Art. 3 und 4 GwG; sowie
  2. systematische Forderung einer Bestätigung in Bezug auf die Identität der wirtschaftlich berechtigten Person bei der Eröffnung einer Geschäftsbeziehung mit einer Vertragspartei mit Sitz oder Wohnsitz in der Ukraine.

Es handelt sich dabei um die gleichen Massnahmen, die bereits seit Dezember 2001 gegen Nauru anwendbar sind und weiterhin anwendbar bleiben (vgl. Informationsschreiben SRO 19 / DUFI 7).

Die Kontrollstelle weist auch darauf hin, dass die für die Ukraine und für die anderen, am 11. Oktober 2002 als nicht-kooperativ bezeichneten 10 Länder2 bereits erlassenen Vorschriften immer noch von aktueller Bedeutung sind. Die in Ziffer 100 des Berichts der FATF vom 21. Juni 20023 enthaltene Warnung bleibt gültig, und die Kontrollstelle unterstreicht, dass Transaktionen, welche ganz oder teilweise über nicht-kooperative Länder abgewickelt werden oder in welche natürliche oder juristische Personen aus diesen Ländern involviert sind, der besonderen Abklärungspflicht gemäss Art. 6 GwG unterstehen.

Wir bitten die der Kontrollstelle direkt unterstellten Finanzintermediäre, die entsprechenden Vorkehrungen zu treffen. Die anerkannten Selbstregulierungsorganisationen bitten wir, ihre angeschlossenen Finanzintermediäre entsprechend zu informieren.

Freundliche Grüsse

Dina BalleyguierJudith Schmidt
LeiterinStv. Leiterin


1   Pressemitteilung vom 20. Dezember 2002 (http://www.fatf-gafi.org/pdf/PR-20021220_en.pdf).

2   Cook Islands; Egypt; Grenada; Guatemala; Indonesia; Myanmar; Nauru; Nigeria; Philippines; St. Vincent and the Grenadines; Ukraine.

3   Entsprechend der Empfehlung 21 der FATF müssen Finanzinstitute bei Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit Personen, Gesellschaften und Finanzinstitute der erwähnten "nicht-kooperativen Länder" besonders aufmerksam sein.