Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA
von der FINMA anerkannte Selbstregulierungsorganisationen
PolyReg Allg. Selbstregulierungs-Verein
 
Basisdokumente der SRO PolyReg
Gesetze und Verordnungen
Formulare
Die SRO PolyReg ersucht alle Mitglieder, den in der Verordnung vom 28. Mai 2003 vorgesehenen Massnahmen Folge zu leisten.


Kontrollstelle GwG
Autorité de contrôle LBA
Autorità di controllo LRB
          Eidgenössische Finanzverwaltung
Administration fédérale des finances
Amministrazione federale delle finanze
Administraziun federala da finanzas
Swiss Federal Finance Administration

Christoffelgasse 5
CH-3003 Bern

Bern, 2. Juli 2003
Tel: ++41 31 323 39 94
Fax: ++41 31 323 52 61
E-Mail info@gwg.admin.ch
Internet www.gwg.admin.ch
Unser Zeichen 355.7/

An alle anerkannten Selbstregulierungsorganisationen
und an alle Finanzintermediäre gemäss Art. 14 Abs. 1 GwG

Betrifft:  

Informationsschreiben Nr. 29 (Selbstregulierungsorganisationen)
Informationsschreiben Nr. 17 (Finanzintermediäre gemäss Art. 14 Abs. 1 GwG)
Änderung der Verordnung vom 7. August 1990 über Wirtschaftsmassnahmen gegenüber der Republik Irak (SR 946.206)

Sehr geehrte Damen und Herren

Der Bundesrat hat am 28. Mai 2003 in Übereinstimmung mit Resolution 1483 (2003) des UNO-Sicherheitsrates vom 22. Mai 2003 die Verordnung vom 7. August 1990 über Wirtschaftsmassnahmen gegenüber der Republik Irak geändert. Die Änderungen wurden mittels Präsidialentscheiden per 25. Juni bzw. per 2. Juli 2003 in Kraft gesetzt.

Die meisten im Jahr 1990 eingeführten Embargomassnahmen wurden aufgehoben, so das Verbot, Gelder in den Irak zu transferieren; andere, namentlich im Bereich der Kulturgüter, wurden neu eingeführt. Der Anwendungsbereich der Finanzsanktionen wurde zum Teil ausgeweitet.

Zusätzlich zu der bereits am 9. April 2003 beschlossenen Sperre von Geldern der früheren irakischen Regierung und Unternehmen oder Körperschaften, die von der Regierung kontrolliert werden, hat der Bundesrat auch eine Sperre von Geldern von hohen Amtsträgern der früheren Regierung und deren nächsten Familienmitgliedern erlassen, einschliesslich von Unternehmen oder Körperschaften, die durch diese kontrolliert werden. Für diese Gelder wurde eine unverzügliche Meldepflicht an das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) eingeführt. Die vom zuständigen UNO-Sanktionskomitee veröffentlichte Liste von natürlichen und juristischen Personen, Gruppen und Organisationen, gegen welche sich die Sperrung von Geldern richtet, ist im Anhang zur Verordnung übernommen worden.

Der Verordnungstext samt Anhang ist auf der Internetseite des seco einsehbar (www.seco-admin.ch, Aussenwirtschaftspolitik, Exportkontrollen und Sanktionen, Sanktionen).

Wir fordern die der Kontrollstelle direkt unterstellten Finanzintermediäre auf, den in der erwähnten Verordnung vorgesehenen Massnahmen Folge zu leisten und sich regelmässig über den aktuellen Stand der Liste im Anhang der Verordnung zu informieren. Die anerkannten Selbstregulierungsorganisationen bitten wir, ihre angeschlossenen Finanzintermediäre über den Inhalt dieses Schreibens zu informieren.

Für Rückfragen stehen Ihnen folgende Personen des seco zur Verfügung: Herr Roland Vock (roland.vock@seco.admin.ch, Tel. 031 324 07 61) sowie Frau Julie-Antoinette Stadelhofer (julie-antoinette.stadelhofer@seco.admin.ch, Tel. 031 324 08 03).

Freundliche Grüsse

Dina BalleyguierDominik Scherer
LeiterinJuristischer Mitarbeiter