Kosten der Mitgliedschaft

PolyReg erhebt für die Prüfung des Beitrittsgesuchs eine Aufnahmegebühr, die im Sinne einer Prüfgebühr auch dann geschuldet ist, wenn das Aufnahmegesuch abgewiesen werden muss oder wenn darauf nicht eingetreten werden kann.

Jedes Mitglied bezahlt pro Kalenderjahr einen Jahresbeitrag, der nach der Anzahl im Betrieb tätiger Personen mit GwG-relevanten Funktionen bemessen wird. In der Jahresgebühr enthalten sind sowohl die FINMA-Aufsichtsabgabe als auch die Bearbeitung von Mutationen sowie die Unterstützung der Geschäftsstelle bei Fragen zu Statuten, Reglement, Weisungen und Formularen der SRO PolyReg. Der minimale Jahresbeitrag beträgt für kleine Betriebe in der Regel Fr. 1800.— (reduzierter Beitrag von Fr. 1400.— für inaktive und freiwillige Mitglieder). Für Mitglieder der Betriebsgrösse IV legt der Geschäftsführer eine individuelle Aufnahme- und Jahresgebühr fest, welche der Anzahl Angestellten, beigezogenen Dritten, Hilfspersonen, dem Tätigkeitsgebiet sowie allfälligen risikoerhöhenden Faktoren Rechnung trägt.

BetriebsgrösseAktive Mitglieder
(in Fr.)
Inaktive und freiwillige
Mitglieder
(in Fr.)


AufnahmeJahresbeitragAufnahmeJahresbeitrag
I (1-3 Personen)1600180012001400
II (4-8 Personen)2600300020002500
III (9-27 Personen)5000580040004500
IV (28+ Personen)≥12000≥15000≥10000≥12000



Alle Einzelheiten ergeben sich aus der vom Vorstand zu erlassenden Beitragsskala.

Die Mitgliedschaft in der SRO PolyReg verpflichtet zum Besuch von obligatorischen Schulungsveranstaltungen. Die eintägige Grundausbildung wird zum Preis von Fr. 650.— (inkl. Verpflegung und Kursunterlagen) resp. Fr. 600.— (Webinar inkl. Kursunterlagen) angeboten, der jährliche halbtägige Weiterbildungskurs zu Fr. 450.— (inkl. Kursunterlagen) resp. Fr. 400.— (Webinar inkl. Kursunterlagen).

Jedes Mitglied wird in der Regel jährlich revidiert. Die Revisionskosten für die bei der SRO PolyReg akkreditierten Revisoren betragen Fr. 250.— pro Std. Ab dem dritten Jahr der Mitgliedschaft gibt es für aktive Mitglieder unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit des Prüfungsaufschubs (vgl. Reglement §51).

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