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Sucheingabe löschenDie FATF führt eine «schwarze Liste» mit verschiedenen Ländern, die im Kampf gegen die Geldwäscherei erhebliche strategische Mängel aufweisen und ruft im Umgang mit diesen Ländern zur erhöhten Sorgfalt auf. Transaktionen und Geschäftsbeziehungen im Zusammenhang mit diesen Ländern unterliegen der besonderen Abklärungspflicht (§31 in Verbindung mit §32 Abs. 4 und §33 Abs. 2 des Reglements der SRO PolyReg).
Im Weiteren führt die FATF eine «graue Liste» mit Ländern, die aktiv mit der FATF zusammenarbeiten, um strategische Mängel in ihren Regelungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei zu beheben. Diese Länder unterliegen einer verstärkten Überwachung, was ein Anhaltspunkt für die besondere Abklärungspflicht sein kann (§31 in Verbindung mit §32 Abs. 1 und §33 Abs. 1 des Reglements der SRO PolyReg).
Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2020 sind Verdachtsmeldungen über die elektronische Plattform goAML der Meldestelle einzureichen. Dies erfordert eine vorgängige Registrierung.