Liste der von PolyReg zugelassenen Prüfgesellschaften

Für GwG-Prüfer:

GwG-Prüfungen bei den der SRO PolyReg angeschlossenen Finanzintermediären können nur durch von der SRO PolyReg zugelassene Prüfgesellschaften und zugelassene leitende Prüferinnen und Prüfer gemäss Art. 24a GwG erfolgen.

Die Prüfgesellschaft wird gemäss Art. 24a Abs. 2 GwG zugelassen, wenn sie:

  1. von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde als Revisorin nach Artikel 6 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005 zugelassen ist;

  2. für diese Prüfung gemäss Art. 22a Abs. 1 GwV ausreichend organisiert ist; und

  3. weder sie selbst noch andere mit ihr verbundene Personen gemäss Art. 22a Abs. 2 GwV andere nach den Finanzmarktgesetzen nach Artikel 1 Absatz 1  FINMAG bewilligungspflichtige Tätigkeit ausüben;

  4. über eine ausreichende Haftpflichtversicherung oder gleichwertige finanzielle Sicherheit nach den Vorgaben von Art. 22a Abs. 3 GwV verfügt.


Als leitende Prüferin oder leitender Prüfer kann gemäss Art. 24a Abs. 3 GwG zugelassen werden, wer

  1. von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde als Revisorin oder Revisor nach Artikel 5 des Revisionsaufsichtsgesetzes zugelassen ist; und

  2. das nötige Fachwissen und die nötige Praxiserfahrungen gemäss Art. 22b Abs. 1 GwV aufweist, indem sie oder er:

    1. den Nachweis über eine Berufserfahrung von mindestens 5 Jahren in der Erbringung von gesetzlich vorgeschriebenen Revisionsdienstleistungen erbringen kann; und

    2. den Nachweis von mindestens 200 Prüfstunden im Bereich der GwG-Revision erbringen kann; und

    3. mindestens 4 Stunden Weiterbildung fokussiert auf den Prüfbereich im Zeitraum der letzten 12 Monate vor der Einreichung des Gesuchs nachweisen kann.


Eine Zulassung ist für alle Prüfgesellschaften und leitenden Prüferinnen und Prüfer notwendig, welche bei Finanzintermediären der SRO PolyReg GwG-Prüfungen durchführen wollen. Eine bestehende anderweitige Zulassung zur Prüfung nach den Finanzmarktgesetzen wird berücksichtigt und erleichtert die Zulassung gemäss Art. 22b Abs. 3 GwV bei PolyReg, ersetzt diese aber nicht. Gesuche um Zulassung sind an die Geschäftsstelle zu richten, unter Verwendung der folgenden Formulare:

Zulassungsgesuch für Prüfgesellschaften
Zulassungsgesuch für leitende Prüferinnen und Prüfer

Für Fragen im Zusammenhang mit der Zulassung als GwG-Prüfer bei der SRO PolyReg wenden Sie sich bitten an unsere Geschäftsstelle.

Die Durchführung und Rapportierung der GwG-Prüfungen richtet sich nach dem Aufsichtskonzept der SRO PolyReg und hat unter Verwendung des Formulars Prüfbericht zu erfolgen. Die Arbeitspapiere sind im Sinne der Mustervorlage "Arbeitsprotokoll" zu führen und bei Finanzintermediären mit hohem Risiko unaufgefordert zusammen mit dem Prüfbericht einzureichen.

Die Prüfgesellschaft wie auch die leitenden Prüferinnen und Prüfer haben Änderungen der Voraussetzungen, die zur Erlangung der Zulassung geführt haben, von sich aus und ohne Verzug der SRO PolyReg zu melden.

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