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Sucheingabe löschenGwG-Prüfungen bei den der SRO PolyReg angeschlossenen
Finanzintermediären können nur durch von der SRO PolyReg zugelassene
Prüfgesellschaften und zugelassene leitende Prüferinnen und Prüfer
gemäss Art. 24a GwG erfolgen.
Die Prüfgesellschaft wird gemäss Art. 24a Abs. 2 GwG zugelassen, wenn sie:
Als leitende Prüferin oder leitender Prüfer kann gemäss Art. 24a Abs. 3 GwG zugelassen werden, wer
Eine Zulassung ist für alle Prüfgesellschaften und leitenden
Prüferinnen und Prüfer notwendig, welche bei Finanzintermediären der SRO
PolyReg GwG-Prüfungen durchführen wollen. Eine bestehende anderweitige
Zulassung zur Prüfung nach den Finanzmarktgesetzen wird berücksichtigt
und erleichtert die Zulassung gemäss Art. 22b Abs. 3 GwV bei PolyReg,
ersetzt diese aber nicht. Gesuche um Zulassung sind an die
Geschäftsstelle zu richten, unter Verwendung der folgenden Formulare:
Zulassungsgesuch für Prüfgesellschaften
Zulassungsgesuch für leitende Prüferinnen und Prüfer
Für Fragen im Zusammenhang mit der Zulassung als GwG-Prüfer bei der SRO PolyReg wenden Sie sich bitten an unsere Geschäftsstelle.
Die Durchführung und Rapportierung der GwG-Prüfungen richtet sich nach dem Aufsichtskonzept der SRO PolyReg und hat unter Verwendung des Formulars Prüfbericht zu erfolgen. Die Arbeitspapiere sind im Sinne der Mustervorlage "Arbeitsprotokoll" zu führen und bei Finanzintermediären mit hohem Risiko unaufgefordert zusammen mit dem Prüfbericht einzureichen.
Die Prüfgesellschaft wie auch die leitenden Prüferinnen und Prüfer haben Änderungen der Voraussetzungen, die zur Erlangung der Zulassung geführt haben, von sich aus und ohne Verzug der SRO PolyReg zu melden.