Mitglied werden

Die Mitgliedschaft im Verein steht gemäss Statuten jeder natürlichen und juristischen Person offen, welche sich als Finanzintermediär nach Artikel 2 Abs. 2 Bst. bbis oder Abs. 3 des Geldwäschereigesetzes einer Selbstregulierungsorganisation anschliessen muss und die Voraussetzungen nach Artikel 14 Abs. 2 GwG erfüllt. Eine freiwillige Mitgliedschaft ist im Einklang mit §3 Abs. 2 der Statuten möglich.

Mitglieder müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Das Mitglied selbst, die mit der Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen und alle Mitarbeiter, die für das Mitglied auf dem Gebiete der Finanzintermediation Funktionen wahrnehmen, geniessen einen guten Ruf in Bezug auf ihre Tätigkeit als Finanzintermediär und bieten Gewähr für die Erfüllung ihrer Pflichten aus dem GwG und dem Reglement.
  • Das Mitglied verpflichtet sich, seine Tätigkeit jederzeit nach Massgabe des Zweckartikels der Statuten auszuüben.
  • Das Mitglied verpflichtet sich, jederzeit die durch das GwG, die Weisungen der FINMA und das Reglement nach Art. 25 GwG sich ergebenden Pflichten einzuhalten.

Anträge um Aufnahme in den Verein können mittels rechtsgültig unterzeichnetem Aufnahmegesuch an die Geschäftsstelle gerichtet werden.

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